# Yacht-Eigentümerin muss Kosten für Feuerwehreinsatz im Rhein zahlen

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- Veröffentlicht: 2023-04-13T11:25:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.04.2023 zum Urteil 3 K 906/22 vom 06.03.2023

Die Halterin einer havarierten Motoryacht muss die Kosten für den dadurch notwendig
gewordenen Feuerwehreinsatz zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz
und wies eine Klage der Halterin ab.

Nachdem die Yacht der Klägerin am 12. April 2019 während einer Überfahrt auf dem
Rhein bei St. Goarshausen auf Grund gelaufen war, alarmierte die Rettungsleitstelle
die Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde. Diese nahm mit einer Feuerwehrmehrzweckfähre
die Besatzung der havarierten Yacht auf und sicherte diese für die Bergung ab. Nachdem
Bergungsversuche erfolglos verlaufen waren, wurde die Yacht durch ein privates Abschleppunternehmen
in den Schutzhafen St. Goar geschleppt. Für den Einsatz setzte die Beklagte mit 
Bescheid vom 5. August 2020 gegenüber der Klägerin Feuerwehrkosten in Höhe von 5.821,65
Euro fest.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie vortrug, nicht sie habe die
Feuerwehr angefordert, sondern das Wasser- und Schifffahrtsamt ohne Absprache mit
ihr. Ein Feuerwehreinsatz sei nicht notwendig gewesen, da es weder einen Wassereinbruch
noch Ölaustritt gegeben habe. An ihrem Boot sei durch die Abschleppversuche ein 
Totalschaden entstanden, der geringer ausgefallen wäre, wenn sofort die private 
Abschleppfirma herbeigerufen wäre. In diesem Fall wäre der Einsatz auch in zwei 
Stunden beendet gewesen.

Nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren
im Klageverfahren weiter. Hier trug sie ergänzend vor, eine Gefahr habe nicht vorgelegen.
Aus dem Einsatztagebuch ergebe sich, dass kein Wassereintritt vorhanden, die Besatzung
der Motoryacht nicht in Gefahr gewesen sei und die Yacht „sicher“ auf Grund gelegen
habe. Diese sei auch für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar gewesen. Die Kostenfestsetzung
sei unverhältnismäßig. Die Zahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte sei nicht notwendig
gewesen. Jegliche Bergungsversuche über eine Dauer von acht Stunden seien erfolglos
geblieben und hätten die Bergung sogar unnötig verzögert. Als milderes Mittel wäre
die sofortige Beauftragung des privaten Abschleppunternehmens in Betracht gekommen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klägerin zu den Kosten für 
den Feuerwehreinsatz heranziehen können, so die Koblenzer Richter. Dies sei nach
den gesetzlichen Bestimmungen möglich, wenn die den Feuerwehreinsatz auslösende 
Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges entstanden
sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Gefahr in diesem Sinne sei anzunehmen,
wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf
mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der
Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden. Dabei komme
es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe 
die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das auf dem „Geisenrücken“ im Rhein auf Grund
gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein 
jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Darauf, ob die Klägerin
die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz entgegen
ihrer Auffassung nicht an.

Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass
der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte
durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides,
so die Verwaltungsrichter. Denn die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht
mit der eines professionellen Unternehmens, das möglicherweise schneller arbeite
und über effektiveres Gerät verfüge, vergleichbar. Auch die Anzahl der eingesetzten
Einsatzkräfte sei angesichts der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Folgen
der Havarie nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_
