# Zahlreiche Klauseln nach dem neuen Bauvertragsrecht unwirksam

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- Veröffentlicht: 2020-11-05T06:28:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.11.2020 zum Urteil 29 U 146/19 vom 28.10.2020

Mit am 04.11.2020 veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main (OLG) zahlreiche Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages für unwirksam 
erklärt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bauklauseln 
nach dem seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts liegt noch nicht 
vor. Der Senat hat deshalb die Revision zugelassen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbraucherschutz im 
Bauwesen einsetzt. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen für die schlüsselfertige 
Erstellung von Wohnhäusern. Sie verwendet gegenüber den Verbrauchern einen vorformulierten„
Planungs- und Bauvertrag“. Der Kläger hält zahlreiche Vertragsbedingungen dieses
Vertrages für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich von 11 Klauseln stattgegeben und sie 
im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die 
Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verwendung weiterer bestimmter Klauseln
richtet, hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Berufung der Beklagten, mit der
sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung zweier Klauseln wandte, hatte keinen
Erfolg.

Das OLG untersagte der Beklagten unter anderem die Verwendung einer Klausel, wonach
die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“.
Diese Klausel sei, so das OLG, für einen durchschnittlichen Verbraucher unverständlich.
Dem Kunden sei vollkommen unklar, wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich
beschaffen sei. „Es gibt kein „Baugrundstück von der Stange“, resümierte das OLG.

Ebenfalls unwirksam ist nach Ansicht des OLG die Bestimmung, wonach, wenn der Auftraggeber
statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien„
verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen“. Diese Klausel
lasse den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Abfassung des neuen Bauvertragsrechts
außer Acht. Der Gesetzgeber habe dem Besteller ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht
zugebilligt, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt.
Mit der Klausel werde jedoch – zu Unrecht – der Eindruck erweckt, dass der Kunde
unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötige.

Unwirksam ist zudem eine Klausel, wonach der Kunde dafür Sorge zu tragen habe, dass
das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren
werden kann“. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne nicht beurteilen, ob sein
Baugrundstück mit derartigen Baufahrzeugen befahren werden könne. Dies hänge von
der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen ab sowie
von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs. Beides sei dem Kunden nicht bekannt.

Nicht wirksam ist auch die Klausel, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn
eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb
dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“. Zum einen müsse der
Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von
Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Zum anderen sei nach dem Gesetz bereits 
dann nicht von einer Abnahme auszugehen, wenn der Besteller wegen eines Mangels –
nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert habe. Ob der Mangel wesentlich oder
unwesentlich ist, spiele nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls keine Rolle.

Insgesamt sind nach dem Urteil des OLG 18 Klauseln unwirksam.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung
hat.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zahlreiche-klauseln-nach-dem-neuen-bauvertragsrecht-unwirksam-35779?pk_campaign=feed&pk_kwd=zahlreiche-klauseln-nach-dem-neuen-bauvertragsrecht-unwirksam)
