# Zahlungsdienstleister haften für nicht autorisierte Bargeldabhebungen mittels EC-Karte

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- Published: 2021-09-09T07:06:21+02:00
- Author: Thomas Stuppy

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 4 C 430/20 vom 31.03.2021

Ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, dass er die zur EC-Karte gehörende
PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, ist erschüttert, wenn feststeht, dass 
die Karte gestohlen wurde und die Diebin oder der Dieb vor der Nutzung die persönliche
Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat. Die Bank hat dann konkret nachzuweisen,
dass der Bankkunde seine Pflicht, seine PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen, 
verletzt hat. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, hat sie dem Kunden den abgebuchten
Betrag zu erstatten, wie das Amtsgericht Bad Iburg jetzt entschieden hat (Urteil
vom 31.03.2021, 4 C 430/20).

## Was war passiert?

Der Kläger war nachts auf der Reeperbahn in Hamburg unterwegs. Nachdem er gegen 
3:42 Uhr morgens an einem Geldautomaten 100,00 Euro abgehoben hatte, wurde er auf
dem Weg zum Taxi von einer ihm unbekannten Frau, „die dort wohl ihrem Gewerbe nachging“,
angesprochen. Als die Frau weiterging, stellte der Kläger fest, dass seine Jackentasche
offen und seine EC-Karte verschwunden war.

Der Kläger meldete den Vorfall bei einer örtlichen Polizeiwache und ließ die EC-
Karte sperren. Dennoch wurden um 3:53 Uhr mit der EC-Karte an einem anderen Geldautomaten
in der Umgebung ein Barbetrag von 900,00 Euro (bis zum zulässigen Tageslimit des
Girokontos) abgehoben.

Der Kläger verlangt diesen Betrag von seiner Sparkasse (Beklagte) ersetzt. Er behauptet,
die PIN nirgendwo schriftlich festgehalten und niemandem mitgeteilt zu haben. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass die PIN bei einem vorherigen Abbuchungsvorgang ausgespäht
worden sei, beispielsweise durch verstecktes Filmen bzw. eine angebrachte Minikamera
oder sog. „Skimming“.

## Wie hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden?

Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sparkasse antragsgemäß verurteilt. Dem Kläger 
stehe ein Anspruch auf Erstattung der 900,00 Euro aus § 675u S. 2 BGB zu. Nach dieser
Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten.

Die Abhebung der 900,00 Euro sei „nicht autorisiert“ im Sinne von § 675u BGB. Es
stehe fest, dass dem Kläger die EC-Karte abhandengekommen sei und er die am 15.09.2019
um 3:53 Uhr getätigte Barabhebung über 900,00 Euro nicht veranlasst oder genehmigt
habe.

Der Erstattungsanspruch scheitere nicht daran, dass der Kläger als Karteninhaber
den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner
Pflichten als Kartennutze herbeigeführt habe. Die beklagte Sparkasse habe einen 
solchen Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers nicht beweisen können.

Zwar spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber
die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah
nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der 
PIN an einem Geldautomaten entsprechende Barbeträge abgehoben werden. Dies sei jedoch
keinesfalls zwingend. Werde ein solcher Anscheinsbeweis erschüttert, müsse die Bank
oder Sparkasse ihrem Kunden eine Pflichtverletzung konkret nachweisen. Dies habe
die beklagte Sparkasse nicht gekonnt.

Im vorliegenden Fall sei es dem Kläger gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern:
Er habe dargelegt und bewiesen, dass die Diebin vor Nutzung der EC-Karte die persönliche
Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat: Die EC-Karte sei in einem näheren 
zeitlichen Zusammenhang mit einer vorherigen Eingabe der PIN durch den Karteninhaber
entwendet worden und es bestünden tatsächliche Umstände, die auf diese Ursache für
die missbräuchliche Barabhebung schließen lassen: In dem betroffenen Bereich von
Hamburg komme es, wie die dortige Polizeibehörde bestätigt hat, allgemein häufiger
vor, dass Personen bei ihrer PIN-Eingabe beobachtet und ausgespäht werden, um im
Anschluss die EC-Karte zu entwenden und missbräuchlich zu nutzen. Nicht immer werde
dies zur Anzeige gebracht.

## Hinweis zur Rechtslage

### § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister
des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er 
ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern
der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder 
auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten
Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens
jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem
dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert
ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.

_Quelle: AG Bad Iburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zahlungsdienstleister-haften-fuer-nicht-autorisierte-bargeldabhebungen-mittels-ec-karte-62131)
