# Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/zentralstelle-fuer-sanktionsdurchsetzung-muss-einzelne-zahlungen-von-vorlaeufig-sichergestellten-geschaeftskonten-freigeben/
- Veröffentlicht: 2023-06-18T10:43:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Beschluss 1 L 1074/23 vom 16.06.2023

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig
sichergestellten Geschäftskonten freigeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln
am 16. Juni 2023 nach summarischer Prüfung im Eilverfahren entschieden und damit
dem Eilantrag eines Medienunternehmens stattgegeben.

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besteht seit dem 2. Januar 2023. Sie
wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eingerichtet, um die von der EU beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen auf Bundesebene effektiver durchzusetzen. Die
Antragstellerin ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nach deutschem Recht.
Ihre alleinige Eigentümerin steht in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates
vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die 
territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben
oder bedrohen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung stellte im März 2023 
diverse Geschäftskonten der Antragstellerin vorläufig sicher. Die Rechtmäßigkeit
dieser vorläufigen Sicherstellungsanordnung ist Gegenstand weiterer Verfahren bei
Gericht.

Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrte die Antragstellerin Freigabe von Zahlungen
für die Miete ihrer Geschäftsräume, Büroreinigung, Abfallentsorgung, IT-Betreuung,
Internet- und Mobilfunkverträge sowie für gesetzliche Abgaben. Das Gericht gab dem
Antrag nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung statt. Zur
Begründung führte das Gericht aus: Die Sanktionsverordnung der EU sieht selbst zugunsten
gelisteter Unternehmen Ausnahmevorschriften vor, nach denen eingefrorene Gelder 
zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse und Pflichten freigegeben werden können. Dies
muss erst Recht für die Antragstellerin gelten, deren Konten nur vorläufig sichergestellt
wurden. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Leistungen, 
zum Teil sogar um gesetzliche Verpflichtungen, die zu den Grundbedürfnissen des 
Unternehmens zählen und für sein Fortbestehen erforderlich sind. Für die Freigabe
spricht auch, dass die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vergleichbare Zahlungen
an dieselben Empfänger in der Vergangenheit bereits genehmigt hat. Ein weiteres 
Abwarten der Bearbeitung der Freigabeanträge durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Ihre Geschäftstätigkeit ist durch die Nichterfüllung
fälliger Forderungen massiv betroffen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden würde.

_Quelle: Verwaltungsgericht Köln_
