# Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages – Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte

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- Published: 2022-05-12T08:28:20+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 K 2050/17 vom 19.06.2020 (
nrkr – BFH-Az.: IV R 22/21)

**Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung
des Verhältnisses der Arbeitslöhne als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anordnung 
der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sowie zur Änderung
nach § 173 Abs. 1 AO**

Der 3. Senat des FG Düsseldorf hatte die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages
zu beurteilen:

Die Klägerin betrieb eine Rohrleitung zum Transport von Gütern. Die Geschäftsleitung
und die Verwaltung der Klägerin befanden sich zunächst in der Stadt F, im Streitjahr
sodann in A-Stadt. Dort beschäftigte die Klägerin neben dem Geschäftsführer weitere
Mitarbeiter, die teilweise auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen betreuten.
In weiteren Städten befanden sich Absperrarmaturen bzw. Stationen zur Einspeicherung
und Abgabe der Güter.

Zwischen der Klägerin, der Stadt F und den weiteren Städten bestand eine gemeinsame
Vereinbarung aus dem Jahr 1992, nach welcher der Gewerbesteuermessbetrag zwischen
ihnen quotal zerlegt werden sollte. In der Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
für das Streitjahr nahm die Klägerin die Zerlegung auf der Grundlage dieser Vereinbarung
vor, führte wegen der Sitzverlegung allerdings anstelle der Stadt F nunmehr die 
Stadt A an. Mit darauffolgendem Bescheid, der keinen Vorbehalt der Nachprüfung enthielt,
zerlegte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend der von der Klägerin
eingereichten Erklärung.

Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung erkannte das beklagte Finanzamt – 
zwischen den Beteiligten unstreitig -, dass die Stadt A der oben genannten Vereinbarung
nie zugestimmt hatte und auch nicht als Rechtsnachfolgerin der Stadt F angesehen
werden konnte. Im darauffolgenden auf § 129 i. V. m. § 164 Abs. 2 AO gestützten 
Änderungsbescheid rechnete das Finanzamt der Stadt A deshalb 100 % des Gewerbesteuermessbetrages
zu.

Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die Verwaltungszentrale in A-Stadt und
die Rohrleitungen in den übrigen Städten als einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte
anzusehen sei; infolgedessen sei eine Zerlegung auf die involvierten Gemeinden unter
Berücksichtigung erwachsener Gemeindelasten vorzunehmen.

Der 3. Senat befand in seinem Urteil, dass der Stadt A der gesamte Steuermessbetrag
zustehe, weil sich in A-Stadt die einzige Betriebsstätte befunden habe, in der Arbeitslöhne
gezahlt worden seien. Demgegenüber handele es sich mangels räumlicher Verbindung
zur Rohrleitung gerade nicht um eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte.
Die Rechtsprechung zu Elektrizitätsunternehmen, nach welcher eine fehlende räumliche
Verbindung zum Leitungsnetz kompensiert werden könnte, hielt der 3. Senat auf den
Streitfall für nicht übertragbar. Darüber hinaus würde die fehlende räumliche Verbindung
im Streitfall auch tatsächlich nicht durch eine besonders enge wirtschaftliche, 
technische und organisatorische Verbindung aufgewogen, da die in der Betriebsstätte
in A-Stadt tätigen Mitarbeiter zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung
unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht hätten.

Hinsichtlich der Änderungsbefugnis des Finanzamts erkannte der Senat die unterlassene
Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in die ursprünglichen Zerlegungsbescheide
nicht als mechanisches Versehen des zuständigen Sachbearbeiters und damit nicht 
als offenbare Unrichtigkeit. Der Umstand, dass die Stadt A der Vereinbarung aus 
dem Jahr 1992 nie zugestimmt hatte und das Finanzamt davon erstmals im Rahmen der
Betriebsprüfung erfuhr, wertete das Finanzgericht als nachträglich bekannt gewordene
Tatsache, wobei es bei sinngemäßer Anwendung des § 173 AO auf Zerlegungsfälle auf
Fragen des Verschuldens nicht ankomme. Das Finanzamt sei auch berechtigt gewesen,
im Rahmen der Anordnung der Außenprüfung die Teilnahme eines Gemeindebediensteten
an der Außenprüfung anzuordnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision
ist unter dem Az. IV R 22/21 anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zerlegung-eines-gewerbesteuermessbetrages-zum-vorliegen-einer-einheitlichen-mehrgemeindlichen-betriebsstaette-78207)
