# Zu Ansprüchen des Mieters auf Schadensersatz nach einem Auszug aus der Mietwohnung aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters

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- Veröffentlicht: 2020-12-09T14:31:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zu den Urteilen VIII ZR 238/18 und VIII ZR 
371/18 vom 09.12.2020

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. Dezember 2020 in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, der infolge
einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung
anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs
angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen
kann.

## Sachverhalt und Prozessverlauf:

### Verfahren VIII ZR 238/18

Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Ihm wurde zum 31. August
2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Amtsgericht gab der nachfolgenden Räumungsklage
statt. Während des laufenden Berufungsverfahrens erwarb der Kläger unter Einschaltung
eines Maklers eine Eigentumswohnung in Berlin. Hierfür stellte ihm der Makler eine
Provision in Höhe von 29.543,42 Euro in Rechnung. In der Berufungsinstanz schlossen
die Parteien einen Räumungsvergleich, worin sich der Kläger zum Auszug bis Ende 
Februar 2016 verpflichtete.

Die Beklagte realisierte den in der Kündigung behaupteten Eigenbedarf nach Auszug
des Klägers nicht. Mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen,
nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. In der
Revisionsinstanz streiten die Parteien aufgrund der vom Senat zugelassenen Revision
darüber, ob dem Kläger die für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendeten Maklerkosten
in Höhe von 29.543,42 Euro zustehen.

Zur Begründung hat das einen solchen Anspruch (anders als das Amtsgericht) bejahende
Landgericht ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten wegen Verletzung der 
nachvertraglichen Treuepflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) auch die für den Ersatzwohnungskauf
angefallenen Maklerkosten verlangen. Denn die Beklagte sei nicht nur bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus bis zum Ablauf der im Vergleich vereinbarten
Räumungsfrist verpflichtet gewesen, den Kläger über den nachträglichen Wegfall des
Eigenbedarfs zu informieren.

Zu dem hiernach erstattungsfähigen Schaden zählten auch die für die Vermittlung 
der Eigentumswohnung angefallenen Maklerkosten. Es könne keinen Unterschied machen,
ob sich der Kläger dafür entscheide – wie hier – Eigentum zu erwerben oder (nochmals)
eine Wohnung anzumieten.

### Verfahren VIII ZR 371/18

In diesem Verfahren begehrt der Mieter ebenfalls den Ersatz von Kündigungsfolgeschäden.
Nachdem das Mietverhältnis der Parteien durch diverse Streitigkeiten bereits belastet
war, kündigte der beklagte Mieter Anfang August 2013 das Mietverhältnis fristlos,
unter anderem deshalb, weil der Vermieter beziehungsweise ein von diesem beauftragter
Handwerker den Balkon der Mietwohnung ohne Einverständnis betreten habe. Unter Einschaltung
eines Maklers erwarb der Beklagte am 24. August 2013 in der Nähe seiner von der 
bisherigen Mietwohnung 250 km entfernten Arbeitsstelle ein Einfamilienhaus, das 
im Dezember 2013 bezugsfertig wurde. Am 30. September 2013 räumte der Beklagte die
Mietwohnung und bezog eine Zwischenunterkunft.

Mit seiner Widerklage nimmt der Beklagte den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch.
Er macht unter anderem die Maklerkosten für den Hauserwerb (13.030,50 Euro), die
Umzugskosten, die Kosten der Übergangsunterkunft sowie die Kosten für den Umbau 
und Wiedereinbau seiner Einbauküche geltend. Die Widerklage hatte in den Vorinstanzen
keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwar komme grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch
des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, weil der Mieter aufgrund des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt
gewesen sei.

Zwar könnten Zweifel daran bestehen, ob die Kündigung überhaupt kausal auf die Pflichtverletzung
zurückzuführen sie. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die geltend gemachten Schäden
jedenfalls nicht ersatzfähig seien. Es seien nur solche Schäden zurechenbar, die
bei Anmietung einer Ersatzwohnung in der Nähe der bisherigen angefallen wären. Vorliegend
habe der Beklagten jedoch Eigentum erworben und dies unter Verlagerung seines Lebensmittelpunktes.
Es handele sich daher weder um vergleichbaren noch um angemessenen Ersatzwohnraum.
Vielmehr habe der Beklagte anlässlich der Kündigung seine Lebensumstände so verändert,
dass die in der Folge getätigten Aufwendungen nicht mehr zurechenbar auf die Pflichtverletzung
des Klägers zurückzuführen seien.

## Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen entschieden, dass die Maklerkosten, welche
die jeweiligen Mieter zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung beziehungsweise eines
Hauses zu Eigentum aufgewandt haben, keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen.

Im Verfahren VIII ZR 371/18 hat das Berufungsgericht eine den Mieter zur fristlosen
Kündigung berechtigende Pflichtverletzung rechtsfehlerfrei bejaht.

Im Verfahren VIII ZR 238/18 hingegen ist bereits eine Pflichtverletzung der Vermieterin
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar handelt ein Vermieter pflichtwidrig und
ist dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Kündigung des Mietvertrags
schuldhaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr.
2 BGB) stützt oder er den Mieter nicht über einen späteren Wegfall des geltend gemachten
Eigenbedarfs informiert. Diese Hinweispflicht besteht jedoch nur bis zum Ablauf 
der Kündigungsfrist und nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – bis zum Ablauf
der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist.

Ob hiernach der Vermieterin eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, konnte im Ergebnis
offenbleiben. Denn die Schadensersatzpflicht des pflichtwidrig handelnden Vermieters
umfasst nicht die Maklerkosten, die einem Mieter entstehen, der von der Anmietung
einer neuen Wohnung absieht und stattdessen Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt.

Zwar stellt der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen
vorliegend noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (unterstellte)
Pflichtverletzung des Vermieters dar. Denn es lag nicht außerhalb des zu erwartenden
Verlaufs der Dinge, dass die Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nahmen,
ihre Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten
zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einschalten.

Jedoch sind die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten nicht mehr
vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst. Denn eine vertragliche
Haftung – hier der jeweiligen Vermieter – besteht nur für diejenigen äquivalenten
und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen
wurde. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse
des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall ist.

Denn die Mieter haben mithilfe des Maklers nicht lediglich ihren Besitzverlust (
an der bisherigen Wohnung) ausgeglichen, sondern im Vergleich zu ihrer bisherigen
Stellung eine hiervon zu unterscheidende (Rechts-)Stellung als Eigentümer eingenommen.
Der (bisherige) Mieter unterliegt als (späterer) Eigentümer hinsichtlich der Wohnungsnutzung
keinen vertraglichen Bindungen mehr. Sein Besitzrecht an der Wohnung ist nicht mehr
wie zuvor ein abgeleitetes, sondern ein ihm originär zustehendes Recht, das ihm 
grundsätzlich eine uneingeschränkte und eigenverantwortliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis(§
903 BGB) gibt.

Zudem ist dieses (Nutzungs-)Recht nicht zeitlich begrenzt. Demgegenüber gehört es
zum Wesen des Mietvertrags, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung
auf Zeit zusteht. Diese zeitliche Begrenzung ist auch zu berücksichtigen, wenn es
um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den 
vorliegenden geht. Durch den Abschluss des Mietvertrags hatte der Mieter sein Interesse
an der Erlangung eines zeitlich begrenzten Gebrauchsrechts gezeigt. Erwirbt er eine
Wohnung beziehungsweise ein Hausanwesen zu Eigentum verfolgt er bezüglich der Deckung
seines Wohnbedarfs andere Interessen als bisher.

Im Verfahren VIII ZR 371/18 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz
der weiter geltend gemachten Kündigungsfolgeschäden in Form der Umzugskosten, der
Mehrkosten für die Übergangsunterkunft sowie der Kosten für den Aus- und Umbau der
Einbauküche zusteht.

Im Gegensatz zu den Maklerkosten für den Eigentumserwerb stehen diese Schäden noch
in dem gebotenen inneren Zusammenhang zur Vertragspflichtverletzung des Vermieters.
Der Umstand, dass der Mieter sich entschließt, seinen künftigen Wohnbedarf nicht
mehr mittels der Anmietung von Räumlichkeiten zu decken, sondern Eigentum zu erwerben,
hat bezüglich dieser Schadenspositionen, die anders als die Maklerkosten, bereits
in dem durch die Pflichtverletzung des Vermieters herbeigeführten Wohnungsverlust
angelegt sind, keinen Einfluss auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit. Sofern
daher die Pflichtverletzung für die Kündigung kausal geworden ist (was das Berufungsgericht
bisher offengelassen hat), kann die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Kosten für
den Umzug und eine Übergangsunterkunft nicht verneint werden.

Im Verfahren 238/18 hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und
die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt, das die Klage wegen der für
den Kauf einer Eigentumswohnung aufgewendeten Maklerkosten abgewiesen hatte.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der 
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

### § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.

### § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung
des Mietverhältnisses hat. [..]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere vor, wenn

 1. […]
 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
    seines Haushalts benötigt oder
 3. […]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zu-anspruechen-des-mieters-auf-schadensersatz-nach-einem-auszug-aus-der-mietwohnung-aufgrund-pflichtwidrigen-verhaltens-des-vermieters-41793?pk_campaign=feed&pk_kwd=zu-anspruechen-des-mieters-auf-schadensersatz-nach-einem-auszug-aus-der-mietwohnung-aufgrund-pflichtwidrigen-verhaltens-des-vermieters)
