# Zu breiter Mähdrescher – Rückabwicklung eines Kaufvertrags?

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- Veröffentlicht: 2021-01-18T09:29:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 18.01.2021 zum Urteil 10 O 5016/20 vom 18.12.2020(
nrkr)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten
im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen
der arglistigen Täuschung und des Gewährleistungsausschlusses in Folge „grob fahrlässiger
Unkenntnis eines Mangels“ auseinanderzusetzen.

Der Beklagte betreibt eine Landwirtschaft, welche er von seinem Vater übernommen
hat. Der Kläger ist ebenfalls Landwirt und erwarb im Juni 2020 vom Beklagten zum
Kaufpreis von 86.275 Euro einen gebrauchten Mähdrescher. Bereits bei der Besichtigung
stellte der Kläger fest, dass dieser Mähdrescher deutlich über 3 Meter breit ist
und deshalb ein sog. Bayernpaket (z. B. Begrenzungsschilder, Rundumleuchten, …) 
erforderlich sei. Bei einer erst nach Vertragsabschluss durchgeführten Messung stellte
der Kläger jedoch fest, dass der Mähdrescher tatsächlich 3,88 Meter breit ist. Dem
Kläger war bekannt, dass ab einer Breite von 3,50 Metern in Bayern keine Erlaubnis
zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt werden kann. Der Kläger verlangte vom
Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages, da dieser ihn arglistig getäuscht habe
bzw. der Mähdrescher einen Mangel aufweise. Der Beklagte wies dies zurück und führte
insbesondere aus, dass ihm gar nicht bekannt gewesen sei, dass man mit so einem 
Mähdrescher nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne. Er habe mit diesem lediglich
die direkt um sein landwirtschaftliches Anwesen herum liegenden Felder bewirtschaftet
und sei nicht auf öffentlichen Straßen gefahren.

Nachdem die Parteien außergerichtlich keine Einigung erzielen konnten, hat der Kläger
Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Mähdrescher erhoben, welche 
das Landgericht Nürnberg-Fürth abgewiesen hat. Das Landgericht führt zur Begründung
zunächst aus, dass der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Zwar 
könne eine Täuschung auch im Verschweigen von wertbildenden Merkmalen liegen, es
gelte aber der Grundsatz, dass sich derjenige, der einen Vertrag schließt, selbst
darüber zu vergewissern hat, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht.
Eine Täuschungshandlung durch das Verschweigen von Tatsachen liege nur dann vor,
wenn eine Pflicht zur Offenbarung im Einzelfall bestehe. In der vorliegenden Fallkonstellation
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte arglistig gehandelt
habe. Ein Täuschungswille könne nicht festgestellt werden. Es sei nachvollziehbar,
dass der Beklagte, welcher den Mähdrescher von seinem Vater übernommen hatte, nicht
gewusst habe, dass man mit diesem nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages kam nach Ansicht des Landgerichts auch nicht
aus Gewährleistungsrecht in Betracht. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB regele, dass die Rechte
des Käufers wegen eines Mangels dann ausgeschlossen seien, wenn er bei Vertragsschluss
den Mangel kennt bzw. dieser ihm in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt
geblieben sei. Grob fahrlässig handele, wer die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen
Maße verletze und dasjenige unbeachtet lasse, was jedem hätte einleuchten müssen.
Nachdem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass der Mähdrescher „ersichtlich über
3 Meter breit“ sei, habe er Anhaltspunkte gehabt, den Mähdrescher sofort zu vermessen.
Der Kläger habe als erfahrener Landwirt gewusst, dass er den Mähdrescher ab einer
Breite von 3,50 Meter nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfe. Etwaige Gewährleistungsrechte
seien daher ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

**§ 442 Absatz 1 Satz 1 hat folgenden Wortlaut:**

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluss
den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn 
der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.

_Quelle: OLG Nürnberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zu-breiter-maehdrescher-rueckabwicklung-eines-kaufvertrags-43517?pk_campaign=feed&pk_kwd=zu-breiter-maehdrescher-rueckabwicklung-eines-kaufvertrags)
