# Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

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- Veröffentlicht: 2022-10-04T15:42:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 96/19 vom 28.06.2022(
nrkr – BFH-Az.: V R 14/22)

Nach dem Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen
4 K 96/19) kommt eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auch
dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs
erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.

Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 – 68 AO). In den
Streitjahren führte er u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/
Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche
Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern,
Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert
wurden, bestanden keine Vertragsbeziehungen.

Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 
Nr. 8 Buchst. a UStG ab. Denn die Leistungen seien im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs erbracht worden, der kein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO sei.
Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis(
Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/
Laboren/Ärzten) erbracht worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts ließ das jedoch ausreichen. In Fortentwicklung einer
etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied er, dass die auf
die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den
hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen
bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen
Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil
sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine
Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss
der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommen.

Die vom 4. Senat gegen das Urteil zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim
BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zu-den-voraussetzungen-einer-steuerbeguenstigung-gem-%C2%A7-12-abs-2-nr-8-buchst-a-ustg-86238)
