# Zu Schadensersatzansprüchen gegen den Straßenträger nach Sturz einer Fahrradfahrerin

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- Veröffentlicht: 2023-06-18T06:46:05+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 5 O 16/23 vom 16.05.2023 (nrkr)

Stehen einer Fahrradfahrerin Schadensersatzansprüche gegen den Straßenträger, hier
die Stadt Wiehl, zu, wenn sie bei einer sich über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden
etwa 30 cm breiten und etwa 10 cm hohen Teererhöhung stürzt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass Ansprüche mangels verkehrswidrigen
Zustands, ausreichender Erkennbarkeit des Hindernisses und unangepasster Geschwindigkeit
der Fahrradfahrerin ausscheiden würden.

Die Klägerin soll mit ihrem Fahrrad kurz vor Mittag eine untergeordnete Ortsverbindungsstraße
auf dem Gemeindegebiet der Stadt Wiehl befahren haben. Im Bereich eines Ortseingangs
mündet diese Straße in eine Ortsstraße. In diesem Bereich befindet sich eine etwa
30 cm breite und etwa 10 cm hohe Teererhöhung auf der Fahrbahn, welche sich quer
über die gesamte Fahrbahn zieht und der Ableitung von Oberflächenwasser dient. Als
die Klägerin über die Teererhöhung gefahren sei, soll ihre Fahrt abrupt abgebremst
worden sein, sodass sie nach vorn über ihr Fahrrad gestürzt und in einigen Metern
Entfernung zu Fall gekommen sein soll. Die Klägerin soll dadurch erheblich verletzt
worden sein.

Die Klägerin behauptet, dass sie die Teererhöhung aufgrund der schwarzen Fahrbahndecke
der Straße und der ebenfalls schwarzen Farbe der Teererhöhung nicht habe rechtzeitig
erkennen können. Die Beklagte bestreitet dies und verweist im Übrigen insbesondere
auf einen fehlenden verkehrswidrigen Zustand der Straße und ein Eigenverschulden
der Klägerin aufgrund unangepasster Geschwindigkeit, welches einen Anspruch ebenfalls
ausschließen würde.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Stadt als Straßenträger die Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung einer umfänglichen Schadensersatzverpflichtung.
Das Landgericht Köln hat diesen Antrag nun als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht führt aus, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt 
die geltend gemachten Ansprüche zustehen würden. Ein Anspruch ergebe sich nicht 
aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Die beklagte
Stadt sei zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen
Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie habe diese Verkehrssicherungspflicht jedoch
nicht verletzt. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte die 
Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten
Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße
sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinde, der
eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse. Dies bedeute nicht, dass Straßen schlechthin
gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit
könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer müsse sich vielmehr
den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie 
sie sich ihm erkennbar darbieten würden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
habe der Straßenverkehrssicherungspflichtige allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen,
die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar
seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Hinblick
auf Radwege sei in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass insbesondere gefährliche
Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht
zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen
können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen läge nach der Begründung des Landgerichts ein verkehrswidriger
Zustand nicht vor. Bereits auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbild
sei zu sehen, dass die Teererhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheide.
Sie sei dunkler als der Asphalt des Weges. Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen
können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die
etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle
handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teererhöhung diene vielmehr
der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein
Fahrradweg, sodass Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders
für Fahrradfahrer hergerichtet sei. Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten
rechnen. Es handele sich auch lediglich um eine Bodenwelle, die bei reduzierter 
Geschwindigkeit von einem Fahrradfahrer gefahrlos überquert werden könne. Die Klägerin
treffe darüber hinaus ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit
nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst haben könne.

Die am 16.05.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 5 O 16/23 ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Landgericht Köln_
