# Zu spät am Gate: Es ist keine Mindest-Boarding-Zeit geschuldet

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- Veröffentlicht: 2021-12-17T06:48:18+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil 275 C 17530/19 vom 20.08.2021(
rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.08.2021 die Klage gegen einen Münchner
Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch eine ersatzweise
Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, ab.

Die Klägerin buchte am 12.11.2018 für sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise
nach Ägypten für den Zeitraum vom 16.03.2019 bis 30.03.2019 zum Reisepreis von 2.732
Euro. Als die Reisenden am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde
ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, dass das
Boarding bereits beendet sei. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:
55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug
das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass zunächst
noch das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug
befand. Da die Klägerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie – für
sich und ihren Mitreisenden – bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug
und wendete hierfür 1.220 Euro auf. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter
in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsansprüche geltend.

Die Klägerin meint, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen.
Ein Zustieg sei noch möglich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate
verlassen habe.

Im Rahmen der Beweisaufnahme, bei der das Gericht den mitreisenden Lebensgefährten
der Klägerin und einen Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft als Zeugen 
vernahm, ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17:13 Uhr
abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate
spätestens um 17:14 Uhr erreicht haben. Damit sind die Reisenden nach Überzeugung
des Gerichts weniger als 12 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte den Ersatzanspruch und
führte dazu aus:

„(…) Die Reisenden wussten, dass Boarding-Time um 16:55 Uhr war, eine Mindestboarding
Time ist dabei nicht geschuldet. Insbesondere geht die Klagepartei fehl in der Annahme,
dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das
Flugzeug das Gate verlässt. (…) Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss
des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen
selbst zu bestimmen. (…) Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren
noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen. Würde ein genereller
Anspruch bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. (…)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer
Weise zu früh für abgeschlossen erklärt hat. (…)

Die Reisenden wären nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig
in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time bzw. binnen
weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-
Time ist insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis fällt die verweigerte Mitnahme
der Klägerin (…) mithin in deren Risikobereich und ist nicht der Beklagten anzulasten.(…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zu-spaet-am-gate-es-ist-keine-mindest-boarding-zeit-geschuldet-70502)
