# Zu tief gelegt – keine Haftung der Verbandsgemeinde für Schäden an serienmäßig tiefergelegtem Ferrari infolge von Fahrbahnunebenheiten

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- Veröffentlicht: 2022-03-25T10:13:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Beschluss 12 U 1012/21 vom 07.12.2021

Wird ein serienmäßig tiefergelegtes Fahrzeug infolge einer erkennbaren Fahrbahnunebenheit
beschädigt, hat die Verbandsgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast hierfür nicht
einzustehen. Hierauf hat der 12. Zivilsenat in einem kürzlich gefassten Beschluss
hingewiesen (Beschluss vom 7. Dezember 2021, Aktenzeichen 12 U 1012/21) und damit
die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig
tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin
die beklagte Verbandsgemeinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs
gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund
60.000 Euro. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin
ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle
der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein.

Die Klägerin als Kaskoversicherung hat die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz
in Höhe von rund 62.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Fahrer
des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine
Fahrweise entsprechend anpassen müssen. Dies hat die Klägerin anders gesehen und
Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und ebenfalls eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen
seien regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung
der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden
könnten. Werde eine Gefährdung – wie hier – durch risikoerhöhende Umstände wie die
Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-)begründet, müsse der Fahrzeugführer 
dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn 
eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen
in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweise, müsse eine Haftung des Straßenbaulastträgers
aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-)Verschulden
des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten
Fahrzeug befahre. Die Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht die Pflicht, mit
erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße 
auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari
gefahrlos nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt
und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen sei. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs
mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, 
dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden könnten.

Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

_Quelle: OLG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zu-tief-gelegt-keine-haftung-der-verbandsgemeinde-fuer-schaeden-an-serienmaessig-tiefergelegtem-ferrari-infolge-von-fahrbahnunebenheiten-75921)
