# ZuFinG: DStV für noch mehr Flexibilität bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/zufing-dstv-fuer-noch-mehr-flexibilitaet-bei-mitarbeiterkapitalbeteiligungen/
- Veröffentlicht: 2023-05-16T07:45:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 16.05.2023

Der jüngst veröffentlichte Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes hält besonders
für Start-ups viele Verbesserungen bereit. Doch auch kleinere und mittlere Unternehmen
sollen profitieren. Der DStV hat geschaut, wo der Gesetzgeber dafür noch nachschärfen
kann.

Moderner, leistungsfähiger, attraktiver: Mit dem [Zukunftsfinanzierungsgesetz](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
lassen sich in der Tat nicht nur starke Worte, sondern auch ein Potpourri an guten
gesetzlichen Maßnahmen verbinden. Leider haben es nicht alle von Bundesminister 
Christian Lindner im Juni 2022 mittels eines [Eckpunktepapiers](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
vorgestellten Vorhaben in den Gesetzentwurf geschafft. Die Abschaffung des gesonderten
Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste ist bedauerlicherweise
bislang nicht enthalten.

Auch sind momentan nicht alle Regelungen dafür ausgelegt, neben Start-ups auch kleine
und mittlere Unternehmen weiter zu stärken. Der Deutsche Steuerberaterverband e.
V. (DStV) hat in seiner [Stellungnahme S 04/23](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/05/DStV-Stellungnahme-S-04_23-zum-Zukunftsfinanzierungsgesetz-ZuFinG.pdf)
daher insbesondere mit Blick auf die Neuregelungen zu den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
weiteres Verbesserungspotenzial aufgezeigt.

## Mehr Flexibilität bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen schaffen

Ein zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
Gerade für junge Unternehmen ein wichtiges Instrument, sich als Arbeitgeber attraktiver
und wettbewerbsfähiger im internationalen Umfeld zu positionieren. Hierfür sollen
die steuerlichen Rahmenbedingungen weiter verbessert werden. U. a. ist eine Anhebung
des steuerfreien Höchstbetrags auf 5.000 Euro geplant.

Zugleich soll die steuerliche Begünstigung jedoch künftig nur noch für Vermögensbeteiligungen
gelten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der 
DStV befürchtet, dass die positiven Effekte aus der Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags
damit unmittelbar konterkariert werden.

Auch greift der Freibetrag nur, wenn die Beteiligung nahezu allen Arbeitnehmern 
offensteht. Es ist in der Praxis aber eher unüblich, dass Unternehmen alle Mitarbeiter
gleichermaßen binden wollen. Der DStV schlägt daher u. a. vor, diese zusätzlichen
Hürden abzubauen, um die Attraktivität des Instruments für Start-ups als auch für
KMU deutlich zu steigern.

## Gesonderten Verlustverrechnungskreis für Aktienveräußerungsverluste abschaffen

Das o. g. Eckpunktepapier sah vor, den gesonderten Verlustverrechnungskreis für 
Aktienveräußerungsverluste abzuschaffen. Diesem Vorhaben steht der DStV positiv 
gegenüber. Die Regelung – wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien allein 
mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen – ist bereits
aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Zudem kann nach Auffassung des DStV
ein solches Verlustverrechnungsverbot durchaus dazu beitragen, dass Arbeitnehmer
Vermögensbeteiligungen als unattraktiver wahrnehmen.

Der DStV würde es daher sehr begrüßen, wenn die ursprünglichen Pläne aus dem Eckpunktepapier,
die Aktien- und Vermögensanlage steuerlich attraktiver zu gestalten, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren doch noch aufgenommen werden.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_
