# Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

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- Veröffentlicht: 2022-09-06T10:47:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Urteil 10 C 5.21 vom 01.09.2022

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss erneut darüber entscheiden, ob
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Umweltinformationsgesetz(
UIG) Zugang zu gewähren hat zu Namen und dienstlichen Kontaktdaten (E-Mail-Adressen
und Telefonnummern) von Mitarbeitern von Behörden sowie von Verbänden und Bundestagsfraktionen,
die am Verfahren zum Erlass einer Gebührenverordnung beteiligt waren. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 01.09.2022 entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Glasindustrie, das nach der Gebührenverordnung
zu Gebühren für Amtshandlungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive
Unternehmen herangezogen wurde. Sie beabsichtigt eine Klärung der Rechtmäßigkeit
dieser Verordnung. Auf Antrag gewährte ihr das Bundesministerium durch Übersendung
von Aktenauszügen Zugang zu Sachinformationen zur Entstehung der Verordnung. In 
den Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten wurden geschwärzt. Dagegen richtet
sich die Klage, die zuletzt noch Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern
unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen
betraf. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin beim
Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Wegen des Risikos einer Weiterverbreitung
der Daten im Internet und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe
stehe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener 
Daten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es bedarf
zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob durch eine Offenbarung
der Namen und Kontaktdaten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden.§
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setzt auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung
von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe eine erhebliche
Interessenbeeinträchtigung durch eine Offenbarung personenbezogener Daten voraus.
Soweit es daran fehlt, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang
ein. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes(
IFG) fehlt es bei einer Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen
Daten regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung. Das allgemeine
Risiko, dass zugänglich gemachte Daten durch den Antragsteller oder Dritte Verbreitung
im Internet finden könnten, genügt dafür allein nicht. Dieses Ergebnis steht sowohl
mit der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union als auch mit Grundrechten
der Betroffenen nach dem Grundgesetz sowie der Europäischen Grundrechtecharta in
Einklang. Das Oberverwaltungsgericht muss deshalb aufklären, inwieweit die hier 
Betroffenen dem in § 5 Abs. 3 und 4 IFG genannten Personenkreis angehören, dem eine
Offenbarung von Name und Kontaktdaten regelmäßig zumutbar ist.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zugang-zu-namen-und-kontaktdaten-aufgrund-des-umweltinformationsgesetzes-84417)
