# Zugangsvermutung bei regelmäßig zustellungsfreien Tagen innerhalb der Drei-Tages-Frist

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- Veröffentlicht: 2023-01-02T08:39:56+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 02.01.2023 zum Urteil 7 K 7045/20 vom
24.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 18/22)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K
7045/20) entschieden, dass die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung–
AO – entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag 
regelmäßig keine Postzustellung stattfindet.

Der Beklagte erließ aufgrund der durch die Klägerin erstellten Einkommensteuererklärung
einen Einkommensteuerbescheid für 2017 am Freitag, dem 15.06.2018 und übersandte
ihn unmittelbar an die Klägerin. Diese war vom 02.05.2018 bis 19.06.2018 (Tag der
Rückkehr) beruflich von ihrer Wohnung abwesend. Die Klägerin übersandte den Steuerbescheid
am 19.06.2018 per Telefax an eine Steuerberatungsgesellschaft. Der Bevollmächtigte
legte am 19.07.2018 namens der Klägerin Einspruch ein und gab an, dass der Bescheid
am 19.06.2018 eingegangen sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch als unzulässig,
da die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tages-Frist des am 15.06.2018 im Wege des
Zentralversands übergebenen Bescheides durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert
werde und die Einspruchsfrist daher am 18.07.2018 abgelaufen sei.

Das Gericht hat entschieden, dass im Streitfall die Zugangsvermutung des § 122 Abs.
2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden sei, weil die Zeugenvernehmung ergeben habe, dass an
der Wohnung der Klägerin innerhalb der 3-Tages-Frist nach dem 15.06.2018 regelmäßig
nicht an allen Werktagen von dem Postdienstleistungsunternehmen zugestellt worden
sei. Zwar finde die Zugangsvermutung auch Anwendung, wenn – z. B. wegen mehrerer
arbeitsfreier Tage oder Personalausfall – innerhalb der 3-Tages-Frist an zwei Tagen
keine Zustellung stattfinde (z. B. werde bei Aufgabe zur Post am Freitag, dem 30.
April trotz des Feiertags am 1. Mai der Zugang am Montag, dem 3. Mai grundsätzlich
vermutet). Insoweit handele es sich jedoch um Sonderkonstellationen, die die grundsätzliche
Anwendung der Zugangsvermutung nicht in Frage stellen würden. Anders sei dies jedoch,
wenn innerhalb der 3-Tages-Frist planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine
Zustellung erfolge.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter 
dem Aktenzeichen VI R 18/22 anhängig.

_Quelle: FG Berlin-Brandenburg_
