# Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators

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- Veröffentlicht: 2021-09-09T07:56:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil I ZR 113/20 vom 09.09.2021

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator
betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter
Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden.

## Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag.
Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und
anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im 
Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen
gestellt, die er – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren – beantworten muss. 
Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen
Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments
eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung
in Anspruch.

## Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators
ist keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung
im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. 
Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet
bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen.
Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie hat
die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen
programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte
Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen
Verhältnisse des Anwenders finden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei
der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet
daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zulaessigkeit-eines-digitalen-vertragsdokumentengenerators-62145)
