# Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

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- Veröffentlicht: 2021-11-10T07:16:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.11.2021 zum Urteil 4 C 5.20 vom 09.11.2021

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.11.2021 entschieden, dass ein 
sog. Wohnungsbordell in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet bauplanungsrechtlich
nicht von vorneherein unzulässig ist.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung einer Wohnnutzung in eine
gewerbliche Nutzung. Sie ist Mieterin dreier miteinander verbundener Wohnungen mit
insgesamt 428 m2 im 2. Obergeschoss eines siebenstöckigen Gebäudes in Berlin. Dort
betreibt sie seit 1996 eine prostitutive Einrichtung (sog. Wohnungsbordell). Das
Gebäude liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Mischgebiet ausweist.

Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hob das stattgebende Urteil
des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben der Klägerin sei
bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein bordellartiger Betrieb, wie ihn die Klägerin
führe, sei mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung wegen der damit
bei typisierender Betrachtung verbundenen „milieutypischen Unruhe“ nicht vereinbar.
Das Prostituiertenschutzgesetz von 2016 ändere daran nichts. Eine atypische Fallgestaltung,
die eine Einzelfallbetrachtung erfordere, liege nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an
das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das der
Typisierung zugrundeliegende Störpotenzial fehlerhaft bestimmt, weil es den Begriff
der „milieubedingten Unruhe“ zu weit verstanden hat. Begleitumständen des Prostitutionsgewerbes,
die keine städtebauliche Relevanz haben, ist vielmehr mit Auflagen und ordnungsrechtlichen
Mitteln zu begegnen. Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung
beruht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten
und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den
Zu- und Abgangsverkehr führt. Dieses typische Störpotenzial kommt einem auf Diskretion
angelegten, nach 20.00 Uhr geschlossenen sog. Wohnungsbordell nicht zu. Es unterscheidet
sich für den Betrachter nicht erkennbar von der sonst zulässigen Nutzung und zieht
daher insbesondere keine Laufkundschaft an. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
eines sog. Wohnungsbordells ist daher mittels Einzelfallbetrachtung zu prüfen. Die
dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht
getroffen. Das führt zur Zurückverweisung.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zulaessigkeit-eines-sog-wohnungsbordells-in-einem-mischgebiet-66852)
