# Zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung von ADHS

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- Published: 2022-04-13T06:13:16+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil L 11 KR 3804/21
vom 22.03.2022

Der 36-jährige Kläger K leidet seit seiner Kindheit an ADHS. Mit 13 Jahren setzte
er die Behandlung mit Ritalin ab und raucht seitdem Cannabis. Im Mai 2020 beantragte
er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Cannabisblüten.
In einer beigefügten Stellungnahme führte der behandelnde Psychiater aus, mit Cannabisblüten
sollten die ADHS sowie eine mittlere Depression behandelt werden. Es liege eine 
schwerwiegende Erkrankung vor. Ohne die bereits durchgeführte fortlaufende Therapie
mit Cannabis wäre die Bewältigung des Alltags nicht möglich. Neben der Cannabis-
Therapie werde eine Gesprächstherapie durchgeführt. K habe durch die Zwangseinnahme
von Ritalin eine Abneigung gegen jegliche Einnahme von Tabletten (Tablettenphobie)
entwickelt. Aus nervenärztlicher Sicht werde die Behandlung mit Cannabis befürwortet.
K profitiere von Cannabis bereits die letzten 20 Jahre. Das Problem sei nur die 
Illegalität seiner Therapie, die ihn allein in diesem Jahr schon 3.000 Euro gekostet
habe.

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens beim
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ab: Es fehle
bereits an einer schwerwiegenden Erkrankung. Nach der aktuellen, interdisziplinären
S3-Leitlinie „Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung im Kindes-, Jugend-
und Erwachsenenalter“ solle Cannabis nicht zur Behandlung von ADHS eingesetzt werden.
Der Kläger sei auf weitere verfügbare psychopharmakologische und -therapeutische
Therapien zu verweisen.

Widerspruch und Klage des K blieben erfolglos. Der 11. Senat des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg hat die Berufung des K zurückgewiesen: K habe keinen Anspruch 
auf Versorgung mit den begehrten Cannabis-Blüten. Eine schwerwiegende Erkrankung
liege nicht nachweislich vor. Hierunter fielen nur solche, die sich durch ihre Schwere
vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebten, also lebensbedrohlich oder die Lebensqualität
auf Dauer nachhaltig beeinträchtigten. Dies sei hier nicht der Fall. So habe der
behandelnde Facharzt das Auftreten des K als völlig adäquat, ruhig und reflektiert
ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensqualität beschrieben. Im Übrigen stünden
dem K zur Behandlung seiner ADHS und Depressionen allgemein anerkannte, dem medizinischen
Standard entsprechende Leistungen wie Psychopharmaka und Psychotherapie zur Verfügung.
Auch die behandelnden Fachärzte des K behaupteten nicht, dass es keine alternativen
Therapien gebe. Ob tatsächlich eine „Tablettenphobie“ vorliege, sei fachärztlicherseits
offensichtlich weder hinterfragt noch überprüft worden. Es fehle auch an einer Auseinandersetzung
mit der Frage, ob nicht die psychischen Probleme im Zusammenhang mit der Tabletteneinnahme
mittels Psycho- bzw. Verhaltenstherapie behandelbar wären. Vor allem aber habe sich
der behandelnde Arzt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach über 20 Jahren
Cannabiskonsum zwischenzeitlich eine Sucht vorliege, die als Kontraindikation abzuklären
und auszuschließen wäre. Eine erforderliche „begründete Einschätzung“ des behandelnden
Arztes liege daher nicht vor. Deshalb komme es hier nicht mehr darauf an, ob der
Anspruch auf Versorgung mit Cannabis auch daran scheitere, dass die gesundheitlichen
Risiken und Konsequenzen den tatsächlichen Nutzen von Cannabis zur Minderung der
ADHS-Symptomatik nach aktuellem Kenntnisstand überwögen und ob eine nicht ganz entfernt
liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
bestehe.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch
auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter
Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder
Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung
der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung
der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes
der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, 2. eine nicht ganz entfernt
liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf
oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

_Quelle. LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-anspruch-auf-versorgung-mit-cannabisblueten-zur-behandlung-von-adhs-76808)
