# Zum Ausschluss aus Polizeiausbildung

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- Published: 2023-01-10T08:19:01+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 11.01.2023 zum Beschluss 4 L 708/22 vom 03.01.2023

Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis
entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes
Mitglied der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Mainz.

Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren
Polizeivollzugsdienst bei einer Bundespolizeibehörde am 1. März 2022 zum Beamten
auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung ergab, dass
er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen
ist. Daraufhin wurde das Beamtenverhältnis mit dem Antragsteller wegen mangelnder
charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der
Bundespolizei entlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Polizeivollzugsbeamter,
der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge
aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen
in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei
nicht tragbar. Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht
vor. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der
Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser
und von rechtsextremistischem Gedankengut nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht
wies den Eilantrag ab.

Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen
Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich
nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei „Der 
III. Weg“ sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit 
eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht
nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn.
Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung
zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich
von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein
der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu 
vermeiden. So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit 
in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach
außen getragen. Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz
und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche
Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende
Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr
auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die
berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden,
habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes
eingeräumt werden müssen.

_Quelle: VG Mainz_
