# Zum Begriff des ausübenden Künstlers i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG

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- Veröffentlicht: 2022-10-04T14:59:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 153/20 vom 17.05.2022(
nrkr – BFH-Az.: V R 11/22)

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 153/20) hat der 4. Senat des Finanzgerichts
entschieden, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht
als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren
sind. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe
werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht. Für die Abgrenzung
einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung komme 
es nicht auf die subjektive Einschätzung des Leistungserbringers, sondern auf die
allgemeine Verkehrsanschauung bzw. die Perspektive des Verbrauchers an. Handele 
es sich bei der Trauerrede um ein Auftragswerk, das auf der Grundlage eines herkömmlichen,
von der typischen Erwartungshaltung des Bestellers geprägten Redegerüsts erstellt
werde, dann trete eine mögliche künstlerische Ausschmückung der Rede und/oder ein
subjektiv als Kunst empfundenes Tätigwerden hinter dem Gebrauchswert des Werks zurück.

In dem Rechtsstreit ging es um die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen
unternehmerischen Betätigung. Der Kläger, ein Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung
zum evangelischen Pastor, begehrte für seine Umsätze als Trauerredner den ermäßigten
Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG (Darbietungen ausübender Künstler).
Der BFH hatte zuvor mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (Aktenzeichen V R 61/14) entschieden,
dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausübender Künstler ist, wenn seine Leistungen
eine „schöpferische Gestaltungshöhe“ erreichen. Demgegenüber spreche gegen die Einordnung
einer Redetätigkeit als Kunst, wenn sie sich im Wesentlichen auf „eine schablonenartige
Wiederholung anhand eines Redegerüstes“ beschränke.

Der Kläger betonte die besondere Qualität und Individualität seiner Reden, welche
stets in ein künstlerisches Arrangement eingebunden seien und wie eine Theaterkulisse
wirkten. Dem trat das Finanzamt entgegen. Die vorgelegten Texte über Trauerreden
seien zwar von Empathie und sprachlicher Geschicklichkeit geprägt. Sie höben sich
jedoch nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden heraus. Es fehle
deshalb die erforderliche individuelle schöpferische Gestaltungshöhe.

Der 4. Senat des Finanzgerichts hatte in Auseinandersetzung mit dem verfassungs-
und steuerrechtlichen Kunstbegriff versucht, die vom BFH vorgegebenen Abgrenzungskriterien
näher zu operationalisieren und den verbleibenden Wertungsspielraum anhand objektivierbarer
Kriterien auszufüllen. Er hat deshalb bei der Würdigung der Reden ergänzend auf 
die Verkehrsanschauung und die Verbraucherperspektive abgestellt.

Aufgrund der funktionalen Einbindung der Reden in vom Brauchtum geprägte Trauerfeiern
und mit Blick auf den üblichen Erwartungshorizont der Auftraggeber gelangte der 
4. Senat zu der Überzeugung, dass die Leistungen des Klägers trotz hohen sprachlichen
Niveaus nicht als künstlerische Darbietung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu 
qualifizieren sind.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, das Revisionsverfahren ist beim 
BFH unter dem Aktenzeichen V R 11/22 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zum-begriff-des-ausuebenden-kuenstlers-i-s-des-%C2%A7-12-abs-2-nr-7-buchstabe-a-ustg-86213)
