# Zum Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

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- Veröffentlicht: 2021-01-28T15:03:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschluss 12 UF 12/18 vom 25.02.2020

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis
von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt
des Kindes verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische) Vater
bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter
des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung
infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat. Dies hat der 12. Senat für Familiensachen
mit nicht anfechtbarem Beschluss vom 25.02.2020 (Az. 12 UF 12/18) entschieden.

Die Mutter des Kindes aus einer Stadt in Westfalen war zum Zeitpunkt der Geburt 
ihrer Tochter im April 2013 noch mit dem – rechtlichen – Vater verheiratet, der 
seiner Vaterschaft gegenüber dem zuständigen Standesamt allerdings widersprochen
hatte. Die Ehe wurde im Mai 2013 rechtskräftig geschieden. Bereits seit Ende 2010
hatte die Mutter des Kindes eine intime Beziehung mit dem Antragsteller in diesem
Verfahren, dem vermeintlichen biologischen Vater. Auch während der Empfängniszeit
hatten der Antragsteller und die Mutter des Kindes regelmäßig Geschlechtsverkehr.
Die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter scheiterte. Die Kindesmutter
zog mit dem Kind im Frühjahr 2017 aus dem Haushalt des Antragstellers aus, nachdem
sie seit Ende 2012 dauerhaft zusammengelebt hatten. Das Kind weist infolge eines
Erbdefektes eine Fehlbildung auf. Denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung haben
auch der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers.

Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen,
bis zur Einleitung dieses Verfahrens keinen Gebrauch gemacht. Nun verlangt er, dass
seine Vaterschaft hinsichtlich des Kindes festgestellt wird. Das Amtsgericht hat
den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei zwar
im Grundsatz berechtigt, die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten
und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings sei die zweijährige
Anfechtungsfrist bereits abgelaufen, was einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstehe.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner
Beschwerde und macht geltend, der Zeitraum, in dem die Beziehung zur Mutter des 
Kindes bestanden habe, dürfe bei der Berechnung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt
werden. Darüber hinaus habe ihm die Mutter des Kindes damit gedroht, dass sie mit
dem Kind ausziehen und er es nicht wiedersehen werde, wenn er versuchen würde, seine
Vaterschaft feststellen zu lassen. Den Kontakt zu dem Kind habe er nicht gefährden
wollen, weshalb er an der Feststellung seiner Vaterschaft bis zu dem Auszug der 
Mutter des Kindes gehindert gewesen sei.

Ohne Erfolg! Maßgeblich für den Fristbeginn sei – wie der 12. Senat für Familiensachen
in seinem Beschluss vom 21.02.2020 ausgeführt hat -der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche
biologische Vater von den Umständen erfahre, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft,
hier die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes, sprechen würden.
Zweifel an dessen Vaterschaft habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Geburt
bereits deshalb haben müssen, weil er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit
der Mutter des Kindes gehabt habe und das Kind einen Erbdefekt aufweise, den auch
er selbst habe. Damit habe die zweijährige Anfechtungsfrist im April 2013 zu laufen
begonnen und im April 2015 geendet. Die Frist sei auch nicht gehemmt. Denn es könne
nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Antragstellers zutreffen würde,
die Mutter des Kindes habe ihm gedroht. Vielmehr habe sie den Antragsteller noch
darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen. Das habe er
allerdings nicht gemacht. Lediglich im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihr
der Antragsteller als ihr Arbeitgeber nach ihrer Trennung im Frühjahr 2017 erteilt
habe, habe sie ihm gegenüber in ihrer Wut erklärt, er würde sie und das Kind nie
wiedersehen. Einen solchen Satz habe sie zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit
einem Gespräch über die Anerkennung der Vaterschaft gesagt.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-fristbeginn-bei-anfechtung-einer-vaterschaft-44404?pk_campaign=feed&pk_kwd=zum-fristbeginn-bei-anfechtung-einer-vaterschaft)
