# Zum nachehelichen Unterhalt nach langjähriger Alleinverdienerehe

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- Published: 2021-10-22T09:15:33+02:00
- Author: Thomas Stuppy

AG Frankenthal, Mitteilung vom 21.10.2021 zum Urteil 71 F 214/19 vom 29.04.2021 (
rkr)

## Leitsatz

 1. Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer
    Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin
    überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin
    bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung
    oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht.
 2. Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände, dass für einen Unterhaltsberechtigten 
    krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf
    dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes
    Sachverständigengutachten bis an die Grenze des absurden zu allen denkbaren Formen
    der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen äußert.

## Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die 
Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen
und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich
volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte
sich um eine sog. Alleinverdienerehe, das heißt, die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin
hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung
gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine 
Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt.

Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat
das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

## Entscheidungsgründe

Das Familiengericht hat den Anträgen überwiegend stattgegeben. Die Antragstellerin
kann von dem Antragsgegner Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen
Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen. Gemäß § 1572 Nr.
1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange
und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen
oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein. Ausreichend
ist die Kausalität für die Nichterwerbstätigkeit des Bedürftigen. Da alle im Rahmen
der Vorschrift genannten Beeinträchtigungen den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB
vermitteln, ist allein maßgeblich, dass eine Einschränkung vorliegt, die zur Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit führt. Erforderlich ist ein objektiv fassbarer, regelwidriger
Körper- und Geisteszustand, der länger andauert und der ärztlichen Behandlung bedarf
und (teilweise oder ganz) die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Vor diesem Maßstab kann von der Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der
Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Wie nach 
dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I., dass sich das Gericht insofern zu eigen
macht, feststeht, leidet die Antragstellerin an diversen Beeinträchtigungen. Aus
neurologischer Sicht wäre hiernach eine Tätigkeit in Wechselschicht, nicht aber 
in Nachtschicht, in Form leichter bis mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Sitzen,
zeitweise auch im Gehen und Stehen zumutbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. B., dass sich das Gericht ebenfalls insofern zu eigen macht, bestehen zusätzlich
diverse orthopädische Diagnosen. Hiernach ist die Antragstellerin aufgrund orthopädischer
Leiden bis auf Weiteres nicht in der Lage, drei Stunden täglich wettbewerbsmäßig
tätig zu sein. Nach alledem stand für das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren
Ausführungen der Sachverständigen und in der Zusammenschau beider Gutachten mit 
hinreichender Sicherheit fest, dass bei verständiger Würdigung eine reelle Erwerbschance
auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin bis auf Weiteres nicht besteht. Zwar
haben sich die Sachverständigen nicht bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren
Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen geäußert.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts indes auch gar nicht erforderlich. Denn bei
verständiger Würdigung ergibt sich anhand der dargestellten Krankheitsbilder bereits,
dass eine Erwerbsfähigkeit nicht besteht.

Im Hinblick auf die rund 36-jährige Ehedauer und die Tatsache, dass es sich um eine
Alleinverdienerehe handelt, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der
Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass
die Antragstellerin bereits 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist,
kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB
nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht in Betracht. Umstände, aus denen
sich ausnahmsweise dennoch eine Unbilligkeit der unbegrenzten Dauer der Unterhaltspflicht
ergeben könnten, sind von Antragsgegnerseite weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgenommen.

_Quelle: LG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-nachehelichen-unterhalt-nach-langjaehriger-alleinverdienerehe-65477)
