# Zum Schadenersatzanspruch wegen Produkthaftung bei braunen Flecken nach dem Düngen des Rollrasens

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- Veröffentlicht: 2022-08-05T06:18:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Urteil 113 C 2145/21 vom 22.10.2021(
rkr)

Mit Urteil vom 22.10.2021 wies das Amtsgericht München die Klage eines Münchners
gegen den Hersteller eines Düngers auf Schadenersatz in Höhe von 1.244 Euro ab.

Im Juli 2020 verlegte der Kläger auf seinem Grundstück auf einer Fläche von 28 qm
Rollrasen. Anfang August 2020 erwarb er eine 8 kg Packung des von der Beklagten 
hergestellten und vertriebenen Langzeitrasendüngers, um den verlegten Rasen zu düngen.
Die Beklagte bewirbt ihren Dünger mit der Aussage, es bestehe keine Verbrennungsgefahr.
Um den erworbenen Dünger auszubringen, erwarb der Kläger auch einen Streuwagen. 
Der Kläger führt aus, er habe den Dünger im August 2020 mit dem Streuwagen entsprechend
den Vorgaben auf trockenem Rasen, ca. 1-2 Tage nach dem Mähen ausgebracht. Er habe
nur ca. 0,8 kg des Düngers verbraucht, was einer Menge für 30 qm entspreche. Anschließend
sei der Rasen ca. 10 Minuten bewässert worden. Nach wenigen Tagen hätten sich auf
dem Rasen erhebliche Verbrennungsschäden gezeigt. Diese würden auf einem Produktfehler
des Langzeitrasendüngers beruhen. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Beklagte führt aus, der von ihr hergestellte Dünger sei fehlerfrei, es sei davon
auszugehen, dass der Kläger das Produkt falsch angewendet habe. Das Schadensbild
spreche für eine Überdüngung des Rasens. Der Kläger habe den Rasen wohl nicht genau
nach den auf der Verpackung genannten Anweisungen gedüngt und gepflegt.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Die zuständige Richterin führte in
der Begründung aus: „(…) Ein Anspruch des Klägers aus § 1 ProdHaftG ist nicht ersichtlich.
Hierfür müsste der Kläger vortragen und beweisen, dass die Beklagte ein fehlerhaftes
Produkt in Verkehr gebracht hat und dem Beklagten durch diesen Fehler ein Schaden
entstanden ist. Vorliegend mangelt es bereits am substanziierten Vortrag eines Produktfehlers.
Der Kläger trägt nicht vor, welcher Art der behauptete Mangel des Düngers überhaupt
sein soll. Er trägt auch sonst nichts vor, was auf einen Produktfehler des von der
Beklagten in den Verkehr gebrachten Langzeitdüngers schließen ließe. Der Kläger 
trägt lediglich einen Schaden vor. Er behauptet, wenige Tage nach der Düngung habe
der Rasen erhebliche Verbrennungsschäden aufgewiesen. Er legt Lichtbilder vor, auf
denen zu erkennen ist, dass der Rasen an einzelnen Stellen braun geworden ist. Für
eine teilweise Verbräunung kürzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen
denkbar, wie zum Beispiel mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund
von Verlegungsfehlern, mangelnde Wässerung, Wurzelzerstörung durch Schädlingsbefall
oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Es 
kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden.
Gegen einen Produktfehler spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Rasen 
bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern
lediglich einzelne braune Flecken bestehen. Hätte der Dünger einen grundsätzlichen
Mangel, so müsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben.
Dies ist jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-schadenersatzanspruch-wegen-produkthaftung-bei-braunen-flecken-nach-dem-duengen-des-rollrasens-82760)
