# Zum Schadensersatzanspruch bei Unfall wegen umgefallenem Weihnachtsbaum

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- Veröffentlicht: 2022-11-18T11:30:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Urteil I-22 U 137/21 vom 18.11.2022

**Umgefallener Weihnachtsbaum: Die Berufung der Stadt hat keinen Erfolg**

Die Klägerin kann von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung wegen
eines fehlerhaft nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums verlangen. Dies
entschied der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil,
das der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Stefan Behring am 18. November 
2022 verkündete.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft 
eines Einkaufscenters und nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der 
Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls vom 24. Dezember 2013 in 
Anspruch. An diesem Tag war ein vor dem Einkaufscenter aufgestellter Weihnachtsbaum
bei starkem Wind ein zweites Mal umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt.
Die Klägerin hat bereits an die Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt
und nimmt nun bei der Stadt Regress. Die Parteien streiten darüber, wer den Baum
nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat (vgl. [Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 13.10.2022](https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20221013_PM_Tannenbaum/index.php)).

Laut dem Berufungsurteil sei die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft
geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise
in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum
am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus
auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig
auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters
selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern
und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne
diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember
2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.

Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof erheben.

_Quelle: OLG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-schadensersatzanspruch-bei-unfall-wegen-umgefallenem-weihnachtsbaum-89548)
