# Zum Umgangsrecht bei Trennung und Scheidung

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- Veröffentlicht: 2022-05-03T11:20:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Hinweisbeschluss 13 UF 79/21 
vom 14.01.2022

Wenn ein Kind nach der Trennung bei einem Elternteil bleibt, hat der andere Elternteil
meist ein Umgangsrecht, etwa an jedem zweiten Wochenende. Häufig einigen sich die
Eltern vor dem Familiengericht darüber, wie das Umgangsrecht genau ausgestaltet 
wird. Wenn sich dann die Lebensumstände ändern, kann es wieder zu Streit kommen.
Über einen solchen Fall hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg 
entschieden:

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes hatten sich vor dem Amtsgericht Meppen über
ein Umgangsrecht des Vaters geeinigt. Dabei hatte die Mutter zugesagt, das Kind 
zum Umgang zum Vater nach Ostfriesland zu bringen. Der Vater hatte den Rücktransport
des Jungen übernommen.

Nach rund einem Jahr begehrte die Kindesmutter eine Änderung der Vereinbarung. Sie
argumentierte, sie könne das Kind nicht mehr zum Vater bringen, weil sie ein weiteres
Kind bekommen habe und daher zeitlich nicht mehr so flexibel sei. Außerdem sei sie
umgezogen, wodurch sich die Reisezeiten verlängert hätten.

Der Kindesvater wollte an der getroffenen Einigung festhalten.

Der Senat hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und gab der Mutter recht.
Es sei zwar so, dass eine vor Gericht abgeschlossene Umgangsvereinbarung ohne die
Einwilligung beider Elternteile nur geändert werden könne, wenn dies dem Kindeswohl
diene und eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten sei. Dies sei vorliegend
aber der Fall. Denn der Transport des Kindes zum Vater sei der Mutter wegen der 
geänderten Umstände nicht mehr zumutbar, sodass der Umgang ohne eine Anpassung der
Regelung nicht sichergestellt sei. Entscheidend sei dabei nicht eine eventuelle 
Verantwortlichkeit eines Elternteils für die Änderung der Umstände, im Mittelpunkt
der Bewertung stehe vielmehr allein das Kindeswohl. Darüber hinaus sei im vorliegenden
Falle zu beachten, dass in erster Linie der Umgangsberechtigte für das Abholen und
Zurückbringen des Kindes verantwortlich sei. Des Weiteren sei auch nicht erkennbar,
dass der Transport des Kindes für den Kindesvater mit einem unverhältnismäßigen 
Aufwand verbunden sei.

_Quelle: OLG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-umgangsrecht-bei-trennung-und-scheidung-77759)
