# Zum Umgangsrecht der Großeltern

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- Veröffentlicht: 2021-07-07T10:57:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Beschluss 2 UF 47/21 vom 30.06.2021

**Wenn Großeltern das Wohl der Kinder aus dem Blick verlieren**

Großeltern sind oftmals an der Erziehung und Förderung ihrer Enkelkinder beteiligt.
Sie unterstützen die Eltern bei der Betreuung, ermöglichen den Kindern, ihre Wurzeln
kennenzulernen und lassen sie an ihrer individuellen Lebensgeschichte und ihren 
Erfahrungen teilhaben. Es entstehen über die mit den Eltern und Geschwistern bestehenden
Bindungen hinaus vielfach weitere Sozialbeziehungen, die es zu schützen und zu stärken
gilt. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz
im Jahr 1998 ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen, das sie gegebenenfalls
auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Dies setzt aber voraus,
dass der Umgang dem Kindeswohl dient, denn allein durch die verwandtschaftliche 
Stellung der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. In einem Konfliktfall
muss das Familiengericht deshalb darüber entscheiden, ob der begehrte Umgang dem
Wohl des Kindes entspricht.

Eine solche Entscheidung hatte der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu treffen (Az. 2 UF 47/21, Beschluss vom 30.06.2021),
dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen
regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies
zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach 
sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, unter anderem mit der Begründung,
dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Der Senat sah – ebenso wie bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz – das Verhältnis
der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet an, dass ein Umgang
nicht zuzulassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene der Umgang
mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und
die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt
gerate oder konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich
eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten (BGH, Beschluss vom 12.07.2017,
XII ZB 350/16). So war nach Auffassung des Senats der vorliegende Sachverhalt zu
bewerten. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter 
und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt,
ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise
die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits
als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut
situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten.
Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet.

Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern 
gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab
und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung
eines eigenen Umgangsrechts.

## Angewendete Norm

**§ 1685 BGB**

Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser
dem Wohl des Kindes dient.

(…)

_Quelle: OLG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-umgangsrecht-der-grosseltern-56831)
