# Zum Unterlassungsanspruch eines Jägers bei Beeinträchtigung der Jagdausübung

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- Veröffentlicht: 2022-11-22T14:28:26+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.11.2022 zum Urteil 24 O 817/21 vom 14.01.2022(
rkr)

**Die gestörte Jagd**

Die Klage eines Jägers, der sich in seinem Jagdrevier durch Hunde gestört fühlte,
hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger ist Jagdpächter. Ende 2021 fuhr der spätere Beklagte mit seinem Pkw durch
das Jagdrevier des Jägers. Dem Fahrzeug folgten mehrere große Hütehunde. Der Weidmann,
der solcherlei Vorgänge schon öfters beobachtet hatte, störte sich hieran und verlangte
von dem Störer durch einstweilige Verfügung Unterlassung. Er argumentierte, durch
die Hunde werde das Wild geängstigt und trete nicht mehr zum Äsen aus dem Wald. 
Durch den Stress nehme es Schaden. Hierdurch sei er in seinen Rechten beeinträchtigt,
weil er den ihm behördlich vorgegebenen Abschussplan nicht mehr erfüllen könne.

Das sah der beklagte Autofahrer nicht ein, schließlich habe er seine Hunde doch 
vom Fahrzeug aus jederzeit unter Kontrolle gehabt. Es sei ja erlaubt, im Wald seine
Hunde auszuführen, selbst wenn es sich um ein Jagdrevier handele. Er durchfahre 
das Gebiet nämlich, um eine benachbarte Landwirtschaft erreichen zu können.

Das Landgericht Coburg schlug sich im Wesentlichen auf die Seite des Jägers. Die
Jagdpacht, ein geschütztes Recht, sei beeinträchtigt. Der Jäger sei auch nicht verpflichtet,
das beanstandete Verhalten zu dulden. Denn der autofahrende Hundeführer könne sich
nicht darauf berufen, dass jedermann Waldflächen betreten dürfe. Dies sei nur zum
Zwecke der Erholung gestattet, und nicht, um das Jagdrevier lediglich zum Erreichen
einer entfernteren landwirtschaftlichen Fläche zu nutzen. Im Übrigen hätte der Beklagte
die benachbarten Flächen auch erreichen können, ohne das Jagdrevier zu überqueren.

Lediglich das weitere Begehren des klagenden Jägers, es zu unterlassen, die Hunde
im Jagdrevier frei laufen zu lassen, wies das Landgericht ab. Ein verbotenes unbeaufsichtigtes
Laufenlassen von Hunden in Jagdrevieren sei nicht schon dann gegeben, wenn sich 
das Tier ohne Leine bewege. Vielmehr müsse der Besitzer jedwede Einwirkungsmöglichkeit
verloren haben. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Fazit: Weidmanns Welt ist wieder heil.

_Quelle: LG Coburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zum-unterlassungsanspruch-eines-jaegers-bei-beeintraechtigung-der-jagdausuebung-89769)
