# Zum Verhältnis von Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz für Einsätze auf Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA-Schweiz

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- Published: 2022-04-01T10:48:47+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.04.2022 zum Gerichtsbescheid 6 K 179/19 vom 12.04.2021(
nrkr – BFH-Az.: I R 22/21)

Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung
von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz
und Arbeit in Deutschland.

Der Kläger war im Streitjahr 2017 bei seinem inländischen Arbeitgeber als Pilot 
tätig; arbeitsvertraglich war ihm der Arbeitsort A (im Inland) zugewiesen. Im Streitjahr
war er ausschließlich auf Intercontinental- bzw. Langstreckenflügen eingesetzt. 
Seinen Wohnsitz hatte er in der Schweiz, hierhin kehrte er nach seinen Arbeitseinsätzen
zurück. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Rückerstattung vom Arbeitgeber
abgeführter Lohnsteuer unter Berufung auf die Grenzgängerregelung nach Art. 15a 
DBA-Schweiz.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger
mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sei. Aus dem DBA-
Schweiz ergebe sich nichts Anderes. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz weise das 
Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für unselbständige Arbeit, die an Bord von
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausgeübt werde, dem Vertragsstaat zu, 
in dem sich der Ort der Geschäftsleitung – im Streitfall in A – befinde. Die Grenzgängerregelung
nach Art. 15a DBA-Schweiz stehe dem nicht entgegen, sei insbesondere nicht lex specialis
gegenüber Art. 15 DBA-Schweiz. Dabei hat sich der Senat auf eine systematische und
historische Auslegung gestützt und schließlich auf das Protokoll zur Änderung des
DBA-Schweiz vom 12.03.2002 Bezug genommen, wonach Deutschland bis 2016 sein Besteuerungsrecht
für bestimmte Mitglieder des Bordpersonals nicht wahrnahm. Diese Regelung sei nicht
erforderlich gewesen, wenn das Bordpersonal unter die Grenzgängerregelung gefallen
wäre. Hieraus leite sich her, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex specialis zu Art.
15a DBA-Schweiz sei.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Revision wurde eingelegt, Az. des BFH I R 22/21.

Diese Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung freigegeben.

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2022_

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