# Zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer

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- Veröffentlicht: 2022-10-13T09:32:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 2483/20 vom 09.09.2022

**Voller Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam
angemieteten Wohnung**

Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er
zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von
150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch
den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt 
wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer
in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das
Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen
an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur
Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten
Kosten als Werbungskosten abziehen.

Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden 
Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe
und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 09.09.2022
statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung
bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung
von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung
alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller
Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens
dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung 
beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten
abziehen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs
in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich
nicht entschieden ist.

_Quelle: FG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zum-werbungskostenabzug-von-aufwendungen-fuer-ausschliesslich-von-einem-partner-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-genutztes-arbeitszimmer-86895)
