# Zur Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/1973

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- Veröffentlicht: 2022-01-03T12:17:03+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 23.12.2021 zum Urteil 5 K 199/18 vom 10.02.2021(
nrkr – BFH-Az.: I R 14/21)

 1. Für die Annahme einer Dividende im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Lux 1958/
    1973 bedarf es grundsätzlich nicht realer, am Markt erzielter Einkünfte der ausschüttenden
    ausländischen Kapitalgesellschaft. Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz der
    Gesellschaft stehen der Annahme einer Gewinnausschüttung nicht entgegen.
 2. Die Gewinnausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform
    einer SARL an die inländische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer KGaA stellt
    sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die KGaA der SARL ein
    Darlehen zur Verfügung gestellt und kurze Zeit später auf die Rückzahlung verzichtet
    hat und der SARL die Gewinnausschüttung allein aufgrund dieses Verzichts möglich
    war und soweit die Verluste – im Rahmen eines Gesamtplans -, die auf der ausschüttungsbedingten
    Wertminderung der SARL beruhen, von den Gesellschaftern der hinter der KGaA stehenden
    Personengesellschaft steuerwirksam genutzt werden sollen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. 5 K 199/18) hat der 5. Senat des Schleswig-
Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
nach § 42 AO gegeben ist, wenn eine inländische KGaA im Rahmen eines Gesamtplanes
auf ein an eine ausländische Tochtergesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen
verzichtet und der Tochtergesellschaft dadurch das Kapital verschafft, um in Höhe
der Darlehenssumme eine Gewinnausschüttung zu Gunsten der Muttergesellschaft zu 
tätigen.

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Gesellschaft in der Form der GmbH & Co.
KG. In den Streitjahren war diese als Komplementärin zu etwa 99 % am Gewinn und 
Verlust der G GmbH & Co. KGaA (KGaA) beteiligt. Kurz nach Tätigkeitsbeginn der KGaA
wurde die G Lux S.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Luxemburg als Tochtergesellschaft der
KGaA gegründet. Die KGaA hielt als Muttergesellschaft im Kalenderjahr 2011 und bis
zum Verkauf der SARL im Dezember 2012 zu 100 % eine Beteiligung an der SARL als 
Tochter. Mit Vertrag vom 25. November 2011 gewährte die KGaA (als KGaA in Gründung)
ihrer Tochter ein Darlehen in Höhe von … Euro. Das Kapital für das Darlehen stammte
aus Sondereinlagen der Kommanditisten der Klägerin. Mit Erlassvertrag vom 5. Dezember
2011 verzichtete die KGaA gegenüber der SARL auf die Rückzahlung dieses Darlehens.
Mit dem Verzicht auf die Darlehensforderungen buchte die KGaA den ursprünglichen
Forderungsbetrag gegenüber der Tochter auf die Anschaffungskosten der Beteiligung
um. Hierdurch erhöhten sich die ursprünglichen Anschaffungskosten um … Euro. Indessen
löste die Tochter die Verbindlichkeiten auf und erfasste die Beträge in ihrer Handelsbilanz
als Ertrag. Die SARL erstellte auf den 12. Dezember 2011 eine Zwischenbilanz, aus
der sich ein Jahresüberschuss in Höhe von … Euro (entspricht der Darlehenssumme)
ergab. Auf der Grundlage dieser Zwischenbilanz wurde per Gesellschafterbeschluss
dieser Betrag am 23. Dezember 2011 an die KGaA ausgeschüttet. Die KGaA erfasste 
die Ausschüttungen als Ertrag aus Beteiligung. Da die SARL nach erfolgter Ausschüttung
zum Bilanzstichtag über kein nennenswertes Kapital mehr verfügte, erfolgte bei der
KGaA eine Korrektur des Beteiligungsansatzes. Die KGaA buchte eine entsprechende
Teilwertabschreibung. Zu Beginn des Folgejahres kam es nochmals zu einer gleichen
Gestaltung zwischen den beteiligten Firmen (Darlehen, Verzicht, Ausschüttung).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu der der Ansicht, dass 
die Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des Schachtelprivilegs darstellten 
und damit nicht nach DBA steuerbefreit seien. Die Ausschüttungen unterlägen vielmehr
zu 60 % der Besteuerung bei der Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, bei der
Ausschüttung handele es sich um eine steuerfreie Dividende.

Der 5. Senat folgte der Auffassung des Finanzamts insoweit nicht und ging im Grundsatz
vom Vorliegen einer Dividende nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg aus. Es wies
die Klage aber dennoch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten
gemäß § 42 AO ab. Die vorliegende Konstellation weise im Hinblick auf die zeitliche
Nähe der jeweils geschlossenen Rechtsgeschäfte und der übrigen Handlungen sowie 
aufgrund des Umstandes, dass die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks nicht 
erkennbar sei, auf einen von vornherein getroffenen Gesamtplan der Beteiligten hin.
Die Fallgestaltung sei im Rahmen der Plandurchführung nur darauf ausgerichtet, Verluste,
die auf die ausschüttungsbedingte Wertminderung der SARL zurückzuführen sind, steuerwirksam
zu nutzen. Dabei habe der steuerliche Vorteil letztlich den Kommanditisten der Klägerin,
also natürlichen Personen, zu Gute kommen sollen. Ein wirtschaftlicher Verlust sei
aber tatsächlich nur auf dem Papier entstanden.

Die rechtliche Beurteilung des Besprechungsfalls war anhand der im VZ 2011 und 2012
geltenden Rechtslage vorzunehmen. Die Besonderheit bestand darin, dass auf Ebene
der Klägerin als GmbH & Co. KG über die Höhe der Einkünfte der KGaA aus ihrer Beteiligung
an der SARL zu entscheiden war.

Unter den Az. 5 K 197/18 und 5 K 198/18 hat der 5. Senat zudem im Hinblick auf die
Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 und 2012 sowie die Bescheide über
die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011
bzw. 31.12.2012 über die auch insoweit erhobenen Klagen der KGaA entschieden. Eine
Veröffentlichung ist insoweit nicht erfolgt. Die Urteile beruhen auf demselben Sachverhalt
und sind in Bezug auf das jeweilige Jahr deckungsgleich mit der hier vorliegenden
Entscheidung. Das Verfahren 5 K 197/18 ist unter dem Az. I R 12/21 und das Verfahren
5 K 198/18 unter dem Az. I R 13/21 beim BFH durch die dortige Klägerin anhängig 
gemacht worden. Die Revision im hiesigen Verfahren ist unter dem Az. I R 14/21 beim
BFH anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III-IV/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zur-annahme-einer-dividende-im-sinne-des-art-20-abs-2-satz-3-dba-lux-1958-1973-71523)
