# Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

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- Published: 2021-05-19T10:51:40+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Hessen, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Urteil 6 K 1163/17 vom 15.03.2021(
nrkr – BFH-Az.: I R 16/21)

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. 
d. F. vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe
des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Dies
hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1163/17).

Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung
sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Mit dieser Beteiligungen GmbH
schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH
für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.

An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten
mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte
Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was
auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln
führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr
als 10 %. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin
den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung 
nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern
erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung
unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer
Steuererleichterung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch 
dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat der Klage stattgegeben.

Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete
Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt
im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen
des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe
sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes.
Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen
Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen
haben.

Das Urteil vom 15.03.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof
unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

_Quelle: FG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zur-anwendung-des-%C2%A7-8b-abs-4-satz-6-kstg-bei-mehraktigem-unterjaehrigem-erwerb-53135)
