# Zur Beurteilung von Kindeswohlgefährdung

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- Veröffentlicht: 2022-05-03T08:02:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Beschluss 6 UF 225/21 vom 03.03.2022

Die Beurteilung, ob die Rückführung eines kurz nach der Geburt in Obhut genommenen
Kindes zu seinen Herkunftseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf regelmäßig
eines psychologischen Gutachtens. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Jugendamt
und der Verfahrensbeistand des Kindes gegen eine Kindesrückführung aussprechen. 
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob deshalb mit am 03.05.2022 veröffentlichter
Entscheidung einen Beschluss des Amtsgerichts auf, mit welchem u. a. der Antrag 
der Pflegeeltern auf Anordnung des Verbleibes des Kindes bei ihnen zurückgewiesen
worden war.

Das betroffene und im Jahr 2020 geborene Kind ist die zweite Tochter der nicht miteinander
verheirateten Kindeseltern, die über das gemeinsame Sorgerecht verfügten. Die ältere
Schwester war bereits unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen und die u. a.
eingerichtete Amtspflegschaft später gerichtlich bestätigt worden. Auch das betroffene
Kind war bereits wenige Tage nach der Geburt gegen den Willen der Eltern in Obhut
genommen worden und lebt bei Pflegeeltern. Ein drittes Kind der Eltern lebt seit
seiner Geburt bei den Eltern.

Die Pflegeeltern begehrten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens die Anordnung
des dauerhaften Verbleibs des Kindes bei ihnen. Das für den Aufenthaltsort der Eltern
zuständige Jugendamt setzte sich – anders als das am Verfahren beteiligte und für
den Aufenthaltsort des Kindes zuständige Jugendamt – für eine Rückführung des Kindes
zu seinen Eltern ein; vorbereitend sollten intensivierte Umgänge stattfinden. Der
Verfahrensbeistand des Kindes sprach sich gegen eine Rückführung aus. Das Amtsgericht
sah keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Fall der Rückübertragung
der elterlichen Sorge auf die Herkunftseltern, so dass es von familiengerichtlichen
Maßnahmen absah und die beantragte Verbleibensanordnung nicht erließ.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflegeeltern und des vormaligen Amtspflegers
führten zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das
Amtsgericht. Die Entscheidung über die Folgen der Trennung des Kindes von seiner
sozialen Familie könne im Hinblick auf die Gestaltung des Verfahrens regelmäßig 
ohne ein psychologisches Sachverständigengutachten nicht entschieden werden, betonte
das OLG. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls
sei insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang das Kind Bindungen
zu seinen Pflegepersonen und deren Umfeld aufgebaut habe und durch einen Abbruch
dieser Bindungen in seinem Wohl gefährdet werden würde, umfassend aufzuklären. Zur
Beurteilung dieser für das Kind existenziellen Frage habe sich das Amtsgericht nicht
allein auf die Angaben des nicht am Verfahren beteiligten Jugendamtes am Wohnort
der Eltern stützen dürfen. Es hätte vielmehr ein psychologisches Sachverständigengutachten
einholen müssen. Für das betroffene Kind lägen hier zudem besondere Risikofaktoren
vor. Es reagiere besonders sensibel auf Stresssituationen, die teilweise auch pathologische
Reaktionen bewirkten.

Es sei deshalb seitens des Amtsgerichts u. a. durch Einholung eines Gutachtens umfassend
aufzuklären, ob die Rückführung des Kindes zu seinen Eltern mit einer Kindeswohlgefährdung
einhergingen und die Eltern zur Ausübung des Sorgerechts ohne Gefährdung des Kindeswohls
im Stande seien.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-beurteilung-von-kindeswohlgefaehrdung-77734)
