# Zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

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- Published: 2023-05-03T12:38:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil III ZR 88/22 vom 04.05.2023

Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat 
hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs
auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten
kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

## Sachverhalt

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:

„Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen
Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten
kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern).“

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf
Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel
zu verwenden.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen
gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen
Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung(
EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte
Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat
unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, 
dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang
mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet
sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag
oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit
ist der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie
und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet.
Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur
Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im
Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte
ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über 
das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 307 Abs. 1 und 2 BGB**

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen 
wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

**Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120**

Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort
des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort
der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte 
abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen
und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

_Quelle: Bundesgerichtshof_
