# Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/zur-ersten-taetigkeitsstaette-eines-zeitsoldaten/
- Veröffentlicht: 2021-06-16T10:26:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Urteil 4 K 1788/19 vom 25.03.2021(
nrkr – BFH-Az.: VI R 6/21)

Im Falle eines Zeitsoldaten hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 25. März
2021 (Az. 4 K 1788/19) dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als 
erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte
deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale
höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung
einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits
die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt,
dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist
hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem
anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden
Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 
37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche
Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr
zu verstehen.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. VI R 6/21).

_Quelle: FG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zur-ersten-taetigkeitsstaette-eines-zeitsoldaten-55048?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-ersten-taetigkeitsstaette-eines-zeitsoldaten)
