# Zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO) bei einem auf 0 Euro erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem.

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- Published: 2023-06-15T05:33:19+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Saarland, Mitteilung zum Urteil 1 K 1381/19 vom 20.04.2023

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 Euro erklärten
und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus
dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist.

Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage
aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass auch das steuerliche Einlagekonto
um die Zugänge zur Kapitalrücklage zu erhöhen war. Denn ein handelsbilanziell dargestellter
Zufluss zur Kapitalrücklage geht nicht automatisch mit einem Zufluss zu dem für 
steuerliche Zwecke maßgeblichen Einlagekonto einher. Die Offenbarkeit eines solchen
Fehlers erfordert, dass sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage
gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft
ergibt. Das war hier nicht der Fall.

_Quelle: Finanzgericht des Saarland_es
