# Zur Frage der Unterhaltspflicht von Großeltern

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- Veröffentlicht: 2022-01-14T11:57:42+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 13 UF 85/21 vom 16.12.2021

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule
gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch
die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer
durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum
die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das
Kind aufbringen könne.

Das Oberlandesgericht hat diese Frage anders entschieden. Es könne offengelassen
werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit
reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise 
zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene
Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei 
einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für
das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine
Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich
auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle
angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die
Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren
Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden,
ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.

_Quelle: OLG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/olg-oldenburg-zur-frage-der-unterhaltspflicht-von-grosseltern-72369)
