# Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen bzw. wucherähnlichen Rechtsgeschäfts bei einem kombinierten Kauf- und Mietvertrag im Rahmen eines sog. sale and rent back

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- Veröffentlicht: 2022-11-16T14:26:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 16.11.2022 zu den Urteilen VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/
21, VIII ZR 290/21 und VIII ZR 436/21 vom 16.11.2022

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat heute über die Frage entschieden, ob ein nach § 34 Abs. 4 GewO i. V. m. § 134
BGB verbotenes Rückkaufsgeschäft beziehungsweise ein wucherähnliches Geschäft (§
138 Abs. 1 BGB) vorliegt, wenn ein staatlich zugelassener Pfandleiher gewerblich
Kraftfahrzeuge ankauft, diese an den Verkäufer zurückvermietet und nach dem Ende
der vertraglich festgelegten Mietzeit durch öffentliche Versteigerung, an der der
Verkäufer teilnehmen kann, verwertet.

## Sachverhalt

Die Beklage betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Im Rahmen
ihrer Geschäftstätigkeit kauft sie Kraftfahrzeuge an und vermietet diese unmittelbar
an die Verkäufer zurück („sale and rent back“). Am Ende des Mietverhältnisses gibt
sie die Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Versteigerung.

In allen vier Verfahren veräußerten die Kläger (Kunden) der Beklagten ihr Kraftfahrzeug.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen soll das betroffene Kraftfahrzeug nach dem
Ende der jeweils für 6 Monate vereinbarten Mietzeit im Wege der öffentlichen Versteigerung,
an der die jeweiligen Kläger und auch die Beklagte teilnehmen dürfen, durch die 
Beklagte verwertet werden. Der vertraglich vereinbarte Aufrufpreis setzt sich jeweils
aus dem Ankaufspreis zuzüglich verschiedener weiterer Positionen, wie ausstehender
Mieten, nicht ersetzter Schäden und den Kosten der Versteigerung zusammen. Ein in
der Versteigerung erzielter Mehrerlös soll den Klägern nach dem Mietvertrag dann
nicht zufließen, wenn sie das Kraftfahrzeug selbst erfolgreich im Wege der Versteigerung
erwerben.

## Bisheriger Prozessverlauf

In allen vier Verfahren haben die Berufungsgerichte angenommen, dass nach einer 
Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag ein gemäß § 34 Abs. 4 GewO verbotenes
Rückkaufsgeschäft gegeben sei. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führe gemäß § 
134 BGB zur Nichtigkeit der geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge. In drei der
Verfahren (VIII ZR 221/21, VIII ZR 290/21, VIII ZR 436/21) sind die Berufungsgerichte
ferner davon ausgegangen, dass sich die Nichtigkeit auch auf die jeweilige Übertragung
des Eigentums an dem Kraftfahrzeug erstrecke. In einem Verfahren (VIII ZR 436/21)
hat das Berufungsgericht zusätzlich eine Nichtigkeit des Kauf- und Mietvertrags 
sowie der Übereignung des Kraftfahrzeugs wegen Vorliegens eines wucherähnlichen 
Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) angenommen.

Im Verfahren VIII ZR 221/21 verkaufte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug vom Typ Smart
Fortwo MHD am 13. August 2018 für 1.500 Euro an die Beklagte. Das Kraftfahrzeug 
hatte zu diesem Zeitpunkt einen Marktwert von 4.500 Euro. Nach Unterzeichnung der
Verträge erhielt die Beklagte von der Klägerin den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung
Teil II. Der Klägerin wurde von der Beklagten ein Barscheck über 1.500 Euro ausgehändigt.
Diesen löste sie jedoch nicht ein und zahlte an die Beklagte auch keine Miete.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des Kraftfahrzeugs
geblieben sei, und hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Zulassungsbescheinigung
Teil II und den Zweitschlüssel herauszugeben. Ferner hat es festgestellt, dass der
Beklagten aus dem Mietvertrag keine Ansprüche gegen die Klägerin zustünden. Das 
Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, 2 U 116/20) hat die Berufung der Beklagten
gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen 
Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Im Verfahren VIII ZR 288/21 verkaufte der Kläger sein Kraftfahrzeug vom Typ Land
Rover Defender am 9. Mai 2019 zum Preis von 15.000 Euro an die Beklagte. Das Kraftfahrzeug
hatte zu diesem Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von wenigstens 19.500 Euro. 
Während der bis zum 9. November 2019 vereinbarten Mietzeit verpflichtete sich der
Kläger zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 1.275 Euro. Er zahlte an 
die Beklagte für die gesamte Vertragslaufzeit Miete in Höhe von 7.650 Euro sowie
eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 Euro, insgesamt also 7.749 Euro.

Die zuletzt auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Kraftfahrzeugs
an den Kläger, Zug um Zug gegen Zahlung von 15.000 Euro, sowie zur Rückzahlung von
7.749 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage hat in beiden Instanzen Erfolg gehabt. 
Mit ihrer vom Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, 2 U 125/20) zugelassenen 
Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Im Verfahren VIII ZR 290/21 verkaufte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug vom Typ Ford
Focus am 7. Januar 2020 zum Preis von 3.000 Euro an die Beklagte. Das Kraftfahrzeug
hatte zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von wenigstens 4.500 Euro. Während 
der bis zum 7. Juli 2020 vereinbarten Mietzeit verpflichtete sich die Klägerin zur
Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 297 Euro. Nach Unterzeichnung der Verträge
überwies die Beklagte an die Klägerin 2.758,77 Euro und zahlte 241,23 Euro an deren
Haftpflichtversicherer auf einen bereits fälligen Beitrag. Die Beklagte erhielt 
von der Klägerin den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Die
Klägerin zahlte an die Beklagte außerdem für zwei Monate Miete sowie eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 99 Euro, insgesamt also 693 Euro. Mit Schreiben vom 19. April 2020 kündigte
die Beklagte den Mietvertrag aufgrund ausstehender Zahlungen.

Das Landgericht hat – unter Abweisung der Klage im Übrigen – festgestellt, dass 
die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge unwirksam seien und die Beklagte
zur Zahlung von 693 Euro nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Außerdem hat es
festgestellt, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht an die Beklagte
verloren habe. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, 2 U 115/20) hat die 
Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil im Wesentlichen zurückgewiesen und die
Klägerin auf eine erst in der Berufungsinstanz erhobene und auf Rückzahlung des 
Kaufpreises gerichtete Hilfswiderklage der Beklagten verurteilt, an diese den Kaufpreis
in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Zweitschlüssel
und der Zulassungsbescheinigung Teil II, zu zahlen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren
auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision
gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises.

Im Verfahren VIII ZR 436/21 verkaufte der Kläger sein Kraftfahrzeug vom Typ BMW 
M5 am 2. Januar 2018 für 5.000 Euro an die Beklagte. Das Fahrzeug hatte zu diesem
Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von 13.700 Euro. Während der zunächst bis zum
2. Juli 2018 vereinbarten und anschließend bis zum 1. April 2019 verlängerten Mietzeit
verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 495 Euro. 
Bis September 2018 zahlte er an die Beklagte insgesamt 4.455 Euro Miete zuzüglich
einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 Euro. Nachdem er die Miete für Oktober 2018
nicht gezahlt hatte, kündigte die Beklagte den Mietvertrag und ließ das Kraftfahrzeug
öffentlich versteigern. An der Versteigerung nahm sie selbst teil, erwarb das Kraftfahrzeug,
das zu diesem Zeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 16.000 Euro hatte, und 
veräußerte es anschließend weiter.

Das Berufungsgericht (OLG Hamm, I-18 U 105/20) hat der zuletzt noch auf Zahlung 
von insgesamt 16.445 Euro Schadensersatz nebst Zinsen gerichteten Klage unter Abänderung
des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 15.545 Euro nebst Zinsen stattgegeben.
Es hat angenommen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die geleisteten
Zahlungen zu erstatten und Schadensersatz für das veräußerte Kraftfahrzeug zu leisten.
Der Kläger müsse sich allerdings den von der Beklagten erhaltenen Kaufpreis auf 
seine Forderungen anrechnen lassen.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger sein
Zahlungsbegehren, soweit dieses erfolglos geblieben ist, und die Beklagte ihr Begehren
auf vollständige Klageabweisung weiter.

## Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zwar kein Verstoß
gegen das in § 34 Abs. 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufshandels vorliegt und
die geschlossenen (Kauf- und Miet-)Verträge daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig 
sind. Jedoch kann ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) – mit der
Folge der Nichtigkeit der Verträge – vorliegen. Hierauf wurde die Verurteilung der
Beklagten zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Rückzahlung vom Kläger geleisteter
Miete in einem Fall (auch) gestützt (VIII ZR 436/21); diese Verurteilung der Beklagten
hat Bestand.

In den weiteren Fällen wurde das allein auf das Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels
nach § 34 Abs. 4 GewO gestützte Urteil des Berufungsgerichts jeweils aufgehoben,
damit dieses die – auch dort – seitens der Kläger aufgeworfene Frage des Vorliegens
eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts sowie einer wirksamen Anfechtung der Verträge
wegen arglistiger Täuschung der Kunden im weiteren Prozessverlauf klären kann.

1. Das von der Beklagten vorgegebene Vertragsmodell des (gewerblichen) Ankaufs von
Kraftfahrzeugen unter anschließender Vermietung an die Kläger (Verkäufer) und späterer
Verwertung durch öffentliche Versteigerung unterfällt nicht dem in § 34 Abs. 4 GewO
normierten Verbot des Rückkaufshandels. Denn den Klägern wird, anders als es die
Vorschrift verlangt, ein Rückkaufsrecht nicht eingeräumt. Um ein solches anzunehmen,
genügt nicht allein die Wahl einer Vertragsgestaltung, mit der Pfandleihvorschriften
umgangen werden. Es bedarf vielmehr der Vereinbarung eines Rechts des Verkäufers(
Kunden) zum Rückerwerb der Sache. Dies kann auch in Form eines Rücktrittsrechts 
des Kunden geschehen, da dieser es dann, vergleichbar einem Rückkaufsrecht, in der
Hand hat, durch eine eigene Willenserklärung den Rückerwerb der Sache zumindest 
mittelbar zu vorab festgelegten Voraussetzungen – insbesondere zur Höhe des (zurück)
zu zahlenden Kaufpreises – herbeizuführen.

Ein solches Recht wurde den Klägern vorliegend nicht eingeräumt. Sie haben lediglich
faktisch die Möglichkeit, das zuvor an die Beklagte veräußerte Fahrzeug im Wege 
der Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung durch Zuschlag wieder zurück zu 
erwerben. Bei einer am Wortsinn der Vorschrift orientierten Auslegung, welche auch
die sich aus der historischen Entwicklung der Norm ergebende Zielsetzung des Gesetzgebers
zu berücksichtigen hat, liegt in einem solchen Fall ein verbotener Rückkaufshandel
nicht vor.

Einer über diesen Wortsinn hinausgehenden Auslegung der Vorschrift des § 34 Abs.
4 GewO oder (gar) deren analoger Anwendung steht vorliegend das sich aus Art. 103
Abs. 2 GG, § 3 OWiG folgende Bestimmtheits- und Analogieverbot entgegen. Denn ein
Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO
bußgeldbewehrt. Solche Normen dürfen, in gleicher Weise wie Straftatbestände, nicht
über ihren Wortsinn hinausgehend ausgelegt und auch nicht analog angewandt werden.
Dem Verbot einer analogen Anwendung steht vorliegend nicht entgegen, dass es nicht
um die Verhängung eines Bußgelds, sondern um die Beurteilung der Nichtigkeit (§ 
134 BGB) zivilrechtlicher Verträge geht. Denn der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
gebietet es, dass ein objektiv gleiches Verhalten nicht einerseits zivilrechtliche
Folgen nach sich zieht, andererseits aber eine – grundsätzlich vorgesehene – Verhängung
eines Bußgelds aufgrund des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) ausscheiden
muss.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Fall VIII ZR 436/21, dass ein wucherähnliches
Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) vorliegt, so dass der Kauf- und Mietvertrag sowie
die sich anschließende Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte nichtig sind, hatte
dagegen Bestand. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung der Beklagten
zur Leistung von Schadensersatz – in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des von ihr
versteigerten Fahrzeugs (16.000 Euro) – und zur Rückzahlung der erhaltenen Mieten
sowie der Bearbeitungsgebühr (insgesamt 4.554 Euro), gekürzt um den vom Kläger selbst
in Abzug gebrachten Kaufpreis (5.000 Euro).

Aufgrund des besonders groben Missverhältnisses zwischen dem an den Kläger gezahlten
Kaufpreis (5.000 Euro) und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bestehenden
Händlereinkaufswerts (13.700 Euro) wird eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten
vermutet.

Die angesichts dieser Umstände gegen die Beklagte sprechende tatsächliche Vermutung,
dass sie bewusst oder grob fahrlässig einen den Kläger in dessen Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigenden Umstand zu ihren Gunsten ausgenutzt hat, ist nicht widerlegt.
Im Gegenteil sprechen weitere vertragliche Vereinbarung für eine Übervorteilung 
des Klägers. Denn dieser zahlte für die Nutzung seines ehemaligen Fahrzeugs eine
monatliche Miete in Höhe von 495 Euro und musste zusätzlich sämtliche Unterhaltungskosten(
Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur) tragen. Die Miete stellt nicht allein
die Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs, sondern der Sache nach
auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung
zur Verfügung gestellten Kapitals dar. Denn in der vereinbarten Mietzeit von sechs
Monaten hatte der Kläger bereits etwa 59 % des von ihm zuvor erhaltenen Kaufpreises
als Miete aufzuwenden.

Einen Mehrerlös nach der – nach Ablauf der Mietzeit erfolgten – Versteigerung erhält
der Kläger nur, wenn das Fahrzeug durch einen Dritten ersteigert wird. Demgegenüber
stellt die Beklagte durch die Festlegung der Höhe des Aufrufpreises sicher, dass
ihr sowohl der an den Kläger gezahlte Kaufpreis als auch sämtliche Unkosten wieder
erstattet werden. Da der Kläger, wenn er das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit wieder(
zurück-)erwerben möchte, zumindest den erhaltenen Kaufpreis an die Beklagte (zurück-)
zahlen müsste, trägt er auch den während der Mietzeit eingetretenen Wertverlust 
des Fahrzeugs.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### Grundgesetz

**Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]**

[…]

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
war, bevor die Tat begangen wurde.

### Bürgerliches Gesetzbuch

**§ 134 Gesetzliches Verbot**

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher**

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung
der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen
Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der 
Leistung stehen.

### Gewerbeordnung

**§ 34 Pfandleihgewerbe**

[…]

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts
ist verboten.

_Quelle: Bundesgerichtshof_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-frage-des-vorliegens-eines-verbotenen-bzw-wucheraehnlichen-rechtsgeschaefts-bei-einem-kombinierten-kauf-und-mietvertrag-im-rahmen-eines-sog-sale-and-rent-back-89418)
