# Zur Haftung bei Sturz im Pflegeheim

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- Veröffentlicht: 2020-11-02T09:18:57+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 30.10.2020 zum Urteil 3 O 5/19 vom 27.10.2020 (nrkr)

Bettgitter und Fixierungen in Pflegeheimen können zu Verletzungsgefahren führen.
Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, 
um demente Patienten vor Stürzen zu bewahren. Das Landgericht Köln hat nun entschieden,
dass der Träger eines Pflegeheims keinen Schadensersatz an die Tochter einer Patientin
leisten muss, die in der Obhut des Heims schwer gestürzt war.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schmerzensgeld ihrer bereits verstorbenen Mutter
aufgrund eines Sturzes in einem Pflegeheim geltend.

Ihre zum Zeitpunkt des Unfalls 94 Jahre alte Mutter litt an einer fortgeschrittenen
Demenz und war in den Pflegegrad V eingestuft. Sie war seit April 2018 in einer 
Kurzzeitpflegeeinrichtung des beklagten Trägers. In der Nacht vom 12.04.2018 stand
sie nachts aus ihrem Bett auf und stürzte. Sie erlitt eine Platzwunde. In der Nacht
auf den 20.04.2018 verließ sie erneut ihr Zimmer und wurde gegen 1.45 Uhr vor einem
Balkon im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt aufgefunden. Die alte
Dame erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur und eine Gehirnblutung, kam ins Krankenhaus,
musste operiert werden und war danach in deutlich höherem Maße auf Pflege angewiesen
als noch zuvor.

Die Tochter klagt gegen den Träger des Pflegeheims und verlangt mindestens 35.000,00
Euro Schmerzensgeld. Sie behauptet, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen
gewesen.

Sie ist der Ansicht, das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende 
Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert. Die Pflegekräfte hätten
Bettgitter anbringen, das Bett tiefer einstellen, ihre Mutter im Bett fixieren, 
aber auf jeden Fall engmaschiger beobachten müssen.

Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines möglichen Pflegefehlers
abgewiesen. Die Kammer hat ein Gutachten einer Pflegesachverständigen eingeholt,
das diese in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Danach haben die Pflegekräfte
in dem Pflegeheim alle erforderlichen Maßnahmen getroffen. Das Anbringen von Bettgittern
oder eine Fixierung sei entgegen der Ansicht der Klägerin sogar kontraindiziert.
Eine Fixierung könne zu Strangulationen führen. Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit
zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führe
und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöhe. Die Bettgitter könnten ebenfalls eine
Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit
der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze 
aus größerer Höhe begünstigen.

 
Die Entscheidung vom 27.10.2020 zum Az. 3 O 5/19 ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-haftung-bei-sturz-im-pflegeheim-35657?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-haftung-bei-sturz-im-pflegeheim)
