# Zur Haftung bei Verletzung beim Besteigen eines „Holzpolters“

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- Veröffentlicht: 2022-09-22T11:12:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 22.09.2022 zu den Beschlüssen 1 U 258/21 vom
29.08.2022 und vom 08.09.2022

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des
Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr; der den
Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht.

Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf
einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten
Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die
Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der
Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu „befreien“. Dabei kam ein 
Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt
wurde.

Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.11.2021 die gegen die Gemeinde
Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung 
des Klägers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat darauf
hingewiesen, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich
weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handelte es sich bei dem Holzpolter nicht
um eine solche natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete 
Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren musste der den Wald Bewirtschaftende
hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies bedeutete aber nur, dass er die
Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen
Einwirkungen – insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen war. Gefahren,
die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste er hingegen
nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen,
dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige
Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet. Besondere
Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund
sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht
hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen
Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gilt insbesondere
für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind namentlich (nur) dann geboten, wenn
sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten
befindet.

_Quelle: OLG Zweibrücken_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-haftung-bei-verletzung-beim-besteigen-eines-holzpolters-85533)
