# Zur Haftung beim Sturz auf der Mülldeponie

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- Veröffentlicht: 2023-05-02T11:22:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 1 O 166/22 vom 26.09.2022 (nrkr)

Haftet der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten,
wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der
Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt? Diese Frage hatte die 1. 
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

## Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie in R. An einem Tag im August 2020 wollte 
der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der Beklagten
entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kläger mit seinem Anhänger
rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf 
dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kläger ins Straucheln, verlor den Halt und
stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container 
hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks
zu.

Der Kläger behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen
gewesen sei. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß
installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen.
Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte
auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens
3.000 Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23
Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus 
dem Schadensereignis haftet.

## Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte
habe nach Auffassung der Kammer, selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen
Absperrketten nicht vorhanden waren, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern
auf der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Die örtliche Situation – höher gelegene
Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung
unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante
im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kläger
habe die Situation auch richtig erkannt, weil nach seinem eigenen Vortrag, er rückwärts
an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen
einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe also die konkrete Gefahrensituation
erkannt und hätte sein Verhalten entsprechend der Gefahrensituation anpassen müssen,
um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Auch könne der Kläger keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich
macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung drüber
gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr 
sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.

_Quelle: Landgericht Koblenz_
