# Zur Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger

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- Veröffentlicht: 2021-11-04T08:33:40+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 04.11.2021 zum Beschluss I ZB 54/20 vom 04.11.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Schiedsspruch des „Ständigen Schiedsgerichts
für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“ (Ständiges Schiedsgericht), mit 
dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- 
und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde,
nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

## Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss
Jena e.V. Ihre erste (Männer-)Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen
Fußball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen
Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem für Streitigkeiten über Sanktionen
die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Auswärtsspiel
und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin
pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung Spielfeld.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser 
Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO)
mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 Euro. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen
Betrag in Höhe von bis zu 8.000 Euro für sicherheitstechnische, infrastrukturelle
und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies
das Bundesgericht des Antragsgegners zurück. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin
vor dem Ständigen Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.

Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, hat das Oberlandesgericht als unbegründet
zurückgewiesen. Die Anwendung der in § 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung
im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht
gegen den ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Der Schiedsspruch verstößt nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang 
ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die „Geldstrafe“, die gegen
die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht
bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz
unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens
der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern.
Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners
zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin
ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger
zu verhindern. Die „Geldstrafe“ soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig
alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger
einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die
Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt 
zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive
Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren 
für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

Die Einordnung der „Geldstrafe“ als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung
des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen
Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention
und Abschreckung sieht.

Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes
gegen den ordre public.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### § 9a DFB-RuVO

Verantwortung der Vereine

 1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,
    Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen,
    die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
 2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften
    im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

### § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO

Aufhebungsantrag

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, […]

 2. wenn das Gericht feststellt, dass […]

b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt,
das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-haftung-der-fussballvereine-fuer-das-verhalten-ihrer-anhaenger-66543)
