# Zur Haftung eines Schwimmbadbetreibers bei Verbrennungen unter den Fußsohlen

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- Veröffentlicht: 2020-12-16T07:55:09+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil 1 O 62/20 vom 30.11.2020 (
nrkr)

Haftet ein Schwimmbadbetreiber, wenn sich ein Badegast auf einer durch Sonneneinstrahlung
stark erhitzten im Boden eingelassenen Metallplatte die Fußsohlen verbrennt? Diese
Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

## Wegen dieses Vorfalls begehrte die Klägerin von der beklagten Schwimmbadbetreiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750 Euro.

## Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter habe sich in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter aufgehalten und auf eintretende Gefahren daher sofort reagieren können. Es gebe keine Verpflichtung, das Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand halten.

## (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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### _Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-haftung-eines-schwimmbadbetreibers-bei-verbrennungen-unter-den-fusssohlen-42149?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-haftung-eines-schwimmbadbetreibers-bei-verbrennungen-unter-den-fusssohlen)
