# Zur Haftung im Gefälligkeitsverhältnis bei Investitionen in Krypto-Währungen

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- Veröffentlicht: 2023-05-04T11:27:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Urteil 13 U 82/22 vom 19.04.2023(
nrkr)

**Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht
für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen**.

Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene 
Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/
Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn,
urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.05.2023 veröffentlichter
Entscheidung. Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage
unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.

Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser
ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte
sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür
erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 Euro.
Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-
Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst
erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden
sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des
Beklagten.

Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um,
da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.

Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte
deshalb – und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum – die Ethereum-
Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr
wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz(
116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG 
Erfolg.

Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, 
insbesondere hinreichend bestimmt, führte das OLG aus Da es sich bei Kryptotoken
wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele,
könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden.
Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner
Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die
Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.

Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen
Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums
in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar für den Kläger als „Freundschaftsdienst“ ein
fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in 
eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise
mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich
oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben.
Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen.
Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen können. Zwischen
den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem „
risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte“. Dass mit dem Geld
etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger
habe dem Beklagten vielmehr „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff
auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien 
auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden.
Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis
und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Damit erschließe sich bereits denklogisch
nicht, „weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut 
vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben
sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten
erfolgversprechend erschien“. Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto
sei vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen
den einzelnen Krypto-Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-
Konto nicht möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch
das vom Beklagten ausgeführte „Trading“ hoch risikoreich zu investieren und Gewinne
zu erzielen, was letztlich auch gelungen sei. Denn der Kläger habe durch die vom
Beklagten für ihn getätigten Investitionen sein eingesetztes Kapital – nach dem 
Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der 
Entscheidung des Berufungsgerichts – nahezu vervierfacht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Zulassung der Revision begehrt werden.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt_
