# Zur Haftung von „YouTube“ und „uploaded“ für Urheberrechtsverletzungen

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- Veröffentlicht: 2022-06-02T08:13:11+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zu den Urteilen I ZR 140/15, I ZR 53/17, I 
ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18 vom 02.06.2022

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat in einem Verfahren über die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform„
YouTube“ und in sechs weiteren Verfahren über die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-
Dienstes „uploaded“ für von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes
begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden.

## Zum Verfahren I ZR 140/15

### Sachverhalt

Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996
einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen 
ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum „A Winter
Symphony“ mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die 
Künstlerin die Konzerttournee „Symphony Tour“, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen
Werke darbot.

Die Beklagte zu 3 betreibt die Internetplattform „YouTube“, auf die Nutzer kostenlos
audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen 
können. Die Beklagte zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei „YouTube“ Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire
von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke
aus ihren Alben. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Klägers sperrte die Beklagte
zu 3 jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei „YouTube“ 
erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin abrufbar, die mit Standbildern
und Bewegtbildern verbunden waren.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung
ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

### Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie
im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu
unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen,
Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum„
A Winter Symphony“ öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten 
zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die
diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im 
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit den vom Bundesgerichtshof zugelassenen 
Revisionen verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter und erstreben die Beklagten
die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. September 2018 (YouTube
I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der
Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/
31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie
2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilungen
Nr. 150/2018 vom 13. September 2018).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 22. 
Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube und Cyando) entschieden.

### Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers stattgegeben, soweit das Berufungsgericht
hinsichtlich der Musiktitel auf dem Studioalbum „A Winter Symphony“ und einiger 
auf der „Symphony Tour“ dargebotener Musiktitel die gegenüber beiden Beklagten geltend
gemachten Unterlassungsansprüche und die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten
Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung abgewiesen hat. 
Der Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof stattgegeben, soweit das Berufungsgericht
sie zur Unterlassung und zur Auskunft über die E-Mail-Adressen von Nutzern verurteilt
hat. Hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung 
hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur begründet, wenn die Bereitstellung
von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf der von der Beklagten zu
3 betriebenen Plattform sowohl im Handlungszeitpunkt als auch nach der im Entscheidungszeitpunkt
bestehenden Rechtslage eine die Rechte des Klägers verletzende öffentliche Wiedergabe
darstellt.

Das nach der Rechtslage im Handlungszeitpunkt maßgebliche Recht der öffentlichen
Wiedergabe ist nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG
harmonisiert, sodass die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes
richtlinienkonform auszulegen sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass
der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer
über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich
machen, selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden
Inhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG
vornimmt, wenn er nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem
die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet
werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und
wirksam zu bekämpfen. Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern
das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung
von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für
die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen
nicht.

Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass die allgemeine Kenntnis des Betreibers
von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform
für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe des Betreibers nicht genügt, dass 
es sich aber anders verhalte, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf
hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig
öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hält
vor diesem Hintergrund für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/
EG vollharmonisierten Bereich nicht an seiner Rechtsprechung fest, nach der in dieser
Konstellation keine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe,
sondern allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht kam. Hier tritt nun die Haftung
als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung. Dabei sind die schon bisher
für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung 
zu stellenden Anforderungen auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.

Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform,
der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender
Inhalte hat oder haben müsste, selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern
hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte vornimmt, wenn er ein solches Verhalten
seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat,
das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform
rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen,
ob die Beklagte zu 3 die geeigneten technischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen
auf ihrer Plattform ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden
Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen
Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Beklagte habe ihre durch
einen Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Klägers ausgelöste Pflicht
verletzt, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang 
zu diesen Inhalten zu verhindern.

Sofern das Berufungsgericht aufgrund der im wiedereröffneten Berufungsverfahren 
zu treffenden Feststellungen zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe durch die
Beklagte zu 3 gelangt, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer
öffentlichen Wiedergabe auch nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über
die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von
Online-Inhalten (BGBl. I 2021 S. 1204) vorliegen.

## Zu den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18

### Sachverhalt

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst „uploaded“ im Internet. Dieser Dienst
bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen
Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen
Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch
mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis
noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links
in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten
und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten
Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten
abgespeicherten Dateien zugreifen.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. 
Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche
mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen
zwischen 4,99 Euro für zwei Tage bis 99,99 Euro für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent
von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den
Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 Euro für
1.000 Downloads.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für
solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der
Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender
Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen. 
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt,
über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 53/17 und I ZR 54/17 sind Verlage, die Klägerinnen
in den Verfahren I ZR 55/17 und I ZR 135/18 sind Musikunternehmen, die Klägerin 
im Verfahren I ZR 56/17 ist die GEMA und die Klägerin im Verfahren I ZR 57/17 ist
ein Filmunternehmen. Die Klägerinnen sehen jeweils Rechtsverletzungen darin, dass
über die externen Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar
seien, die Werke enthielten, an denen ihnen beziehungsweise im Verfahren I ZR 56/
17 den Rechtsinhabern, deren Rechte die GEMA wahrnehme, Nutzungsrechte zustünden.
Außer in den Verfahren I ZR 57/17 und I ZR 135/18 haben die Klägerinnen die Beklagte
in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als
Störerin auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und 
die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Im Verfahren I ZR 57/17 
wird die Beklagte nur auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
und im Verfahren I ZR 135/18 auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten
in Anspruch genommen.

### Bisheriger Prozessverlauf

In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 haben die Landgerichte
die Beklagte wegen Teilnahme an den Rechtsverletzungen zur Unterlassung verurteilt,
sofern dies beantragt war, und den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung
der Schadensersatzpflicht stattgegeben. In den Verfahren I ZR 55/17 und I ZR 135/
18 haben die Landgerichte die Beklagte als Störerin zur Unterlassung und im Verfahren
I ZR 135/18 darüber hinaus zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen
haben die Landgerichte die Klagen abgewiesen.

Die Oberlandesgerichte haben angenommen, die Beklagte sei nur als Störerin zur Unterlassung
und im Verfahren I ZR 135/18 zudem zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet;
im Übrigen haben sie die Klagen abgewiesen. In den Verfahren I ZR 53/17 und I ZR
135/18 haben die Oberlandesgerichte darüber hinaus angenommen, dass sich hinsichtlich
einzelner Werke nicht feststellen lasse, dass die Beklagte diesbezüglich Prüfpflichten
verletzt habe; insoweit haben sie die Klagen vollständig abgewiesen.

Mit den im Verfahren I ZR 135/18 vom Oberlandesgericht und im Übrigen vom Bundesgerichtshof
zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 53/17 mit Beschluss vom 20. September
2018 (uploaded I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur
Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt (dazu Pressemitteilungen Nr. 156/2018
vom 20. September 2018). Die Verfahren I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 
57/17 und I ZR 135/18 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Union im Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auch über diese Fragen durch Urteil vom
22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube und Cyando) entschieden.

### Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat in sämtlichen Verfahren den Revisionen der Klägerinnen
stattgegeben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte
zurückverwiesen.

Für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform gelten nach der Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union dieselben Grundsätze wie für den Betreiber
einer Video-Sharing-Plattform.

In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, und I ZR 57/17 
bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte keine hinreichenden
technischen Maßnahmen ergriffen hat, weil die von ihr eingesetzten proaktiven Maßnahmen(
Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen
in Linkressourcen) Urheberrechtsverletzungen nicht hinreichend effektiv entgegenwirken
und die weiteren von der Beklagten angeführten Maßnahmen (Bereitstellung eines „
Abuse-Formulars“ und eines „Advanced-Take-Down-Tools“) lediglich reaktiv und daher
ebenfalls unzureichend sind. Es bestehen zudem gewichtige Anhaltspunkte für die 
Annahme, dass das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender
Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über
die Plattform der Beklagten zu teilen. Für eine abschließende Beurteilung sind allerdings
noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
nach dem im Handlungszeitpunkt geltenden Recht begründet, ist zudem zu prüfen, ob
die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe auch nach dem seit dem 1. August
2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
für das Teilen von Online-Inhalten vorliegen.

Im Verfahren I ZR 135/18 sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe der Beklagten nach der Rechtslage
im Handlungszeitpunkt erfüllt, weil die Beklagte ihre durch den Hinweis auf die 
klare Verletzung der Rechte der Klägerin am genannten Musikalbum ausgelöste Pflicht
verletzt hat, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang
zu diesen Inhalten zu verhindern. Die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste 
Prüfungspflicht umfasste sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des 
Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung
bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht
zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen
kommt. Auch hier ist allerdings noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen
Wiedergabe nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten vorliegen.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG**

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht,
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich
der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern 
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben
oder zu verbieten.

**§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung**

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden
oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

**§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz**

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-haftung-von-youtube-und-uploaded-fuer-urheberrechtsverletzungen-79365)
