# Zur Kündigung eines Außendienstmitarbeiters im Bereich der Zählermontage

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- Veröffentlicht: 2020-12-21T13:16:34+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2020 zum Urteil 6 Sa 522/20 vom 18.12.2020

Der Kläger ist seit dem Jahr 1984 als Energieanlagenelektroniker im Außendienst 
im Bereich der Stromzählermontage bei der Beklagten, einem Netzbetreiber, beschäftigt.
Er ist aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Für seine Tätigkeit
hatte die Beklagte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dessen 
private Nutzung sie untersagt hatte. Ursprünglich wurden die Fahrten ausschließlich
in einem Papierfahrtenbuch durch den Kläger eingetragen. Im Jahr 2019 rüstete die
Beklagte ihre Fahrzeuge flächendeckend auf ein elektronisches Fahrtenbuch um. Über
eine sog. Logbox wurden die Informationen auf eine Webplattform des Anbieters übermittelt.
In einer Übergangsphase wurden Papier- und elektronisches Fahrtenbuch parallel genutzt.
Aufgrund von Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches wirft die Beklagte dem
Kläger die unberechtigte Privatnutzung des Dienstfahrzeuges und daraus folgend einen
Arbeitszeitbetrug vor. Sie kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger am 20.11.2019 fristlos.

Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor der 6. Kammer des
Landesarbeitsgerichts ebenso wie zuvor bei dem Arbeitsgericht Wuppertal Erfolg. 
Soweit die Beklagte dem Kläger überzogene Pausen aufgrund von Standzeiten des Fahrzeugs
nach der Pausenzeit vorgeworfen hat, konnte sie schon keinen Kündigungsgrund nachweisen.
Der Kläger hat dies damit erklärt, dass er in dieser Zeit vorbereitend die Schrauben
der Zählerplatten für die Montage nachgezogen hatte. Dass diese lose und nachzuziehen
waren, hat die Beklagte eingeräumt. Wenn dies entgegen der Anweisung der Beklagten
nicht vor Ort beim Kunden geschehen sein sollte, rechtfertigt dies keine fristlose
Kündigung. Soweit der Kläger unstreitig mit dem Dienstfahrzeug seine Wohnung aufgesucht
hatte, konnte offen bleiben, ob ihm dies ein Vorgesetzter aufgrund einer Erkrankung
für Toilettengänge gestattet hatte. Es handelte sich um Fälle, bei denen der Kläger
zwar nicht direkt aber jeweils nur mit einem sehr kurzen Umweg an seinem Haus vorbeigefahren
ist. Angesichts der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit und des zeitlich
begrenzten Aufenthalts zu Hause fiel die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten
aus. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe während der Arbeitszeit
einige Male einen Freund besucht. Zu berücksichtigen war u. a., dass der Kläger 
sein normales tägliches Arbeitspensum jeweils erledigt hatte. Soweit sich der Kläger
laut der Aufzeichnung im elektronischen Fahrtenbuch einmal zwei Stunden zu Hause
aufgehalten haben soll, hatte die Beklagte dem Betriebsrat dies nicht mitgeteilt,
so dass die Kündigung darauf nicht gestützt werden konnte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-kuendigung-eines-aussendienstmitarbeiters-im-bereich-der-zaehlermontage-42579?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-kuendigung-eines-aussendienstmitarbeiters-im-bereich-der-zaehlermontage)
