# Zur Pflicht des Nachlassgerichts, Erben zu ermitteln

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- Veröffentlicht: 2020-11-16T14:01:31+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Beschluss 11 U 65/19 vom 28.08.2020

**Wenn der Erbe zu spät bekannt wird**

Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt das gesetzliche Erbrecht 
und die Verwandten erben. Die Pflicht, mögliche Erben zu ermitteln, trifft das Nachlassgericht.
Gibt es keine Verwandten oder schlagen alle bekannten Verwandten das Erbe aus, erbt
der Staat.

Über ein Verfahren, in dem sich ein erbberechtigter Verwandter meldete, nachdem 
das Land Niedersachsen vom Nachlassgericht als Erbe bestimmt worden war, hat der
11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Beschluss vom 28.08.2020
entschieden (Az. 11 U 65/19).

Das Land hatte in seiner Erbenstellung ein Grundstück des Erblassers nach Einholung
eines Wertgutachtens verkauft. Den Erlös hatte es dann nach Abzug der Kosten an 
den bekannt gewordenen Erben ausgekehrt. Dieser, ein Sohn des Erblassers aus erster
Ehe, der erst über zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte, klagte
nun gegen das Land Niedersachsen wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz 
in Höhe von 120.000 Euro. Seiner Ansicht nach habe das Nachlassgericht keine ausreichenden
Ermittlungen bezüglich der Verwandten des Erblassers angestellt. Weil das vom Nachlassgericht
schließlich als Erbe festgestellte Land Niedersachsen das eigentlich von ihm selbst
geerbte Grundstück zu günstig verkauft habe, sei ihm ein Schaden entstanden.

Der 11. Zivilsenat sah dies anders und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil
des Landgerichts Braunschweig. Das Nachlassgericht habe ausreichend nach möglichen
Erben gesucht, bevor es das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt habe.
Eine Nichte des Erblassers habe eine Liste mit Verwandten eingereicht, auf der der
Kläger nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen
Verwandten habe keinen Hinweis auf den Kläger ergeben, der seit seinem zweiten Lebensjahr
keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe. Der Erblasser selbst habe zudem
in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer
einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe. Angesichts dieser
Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen
durchzuführen, etwa Standesämter anzuschreiben oder einen gewerblichen Erbenermittler
zu beauftragen. Vielmehr habe es, da alle ihm bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen
hätten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.

_Quelle: OLG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-pflicht-des-nachlassgerichts-erben-zu-ermitteln-36357)
