# Zur Rechtmäßigkeit einer Maklercourtage

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- Veröffentlicht: 2021-04-21T06:12:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.04.2021 zum Beschluss 5 U 42/20 vom 05.10.2020

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers
und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich
angemietet hat.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden,
dass der Käufer eines Hauses keinen Maklerlohn schuldet, wenn er auf das Objekt 
zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann
aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und über ein Jahr
später dann doch erwirbt.

Der Makler bot ein eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung
vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das
Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich das Haus zu erwerben. Der Notartermin
platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks
hinwies. Der Käufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten
erwarb der Käufer die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner
Klage die Maklercourtage in Höhe von 7.140 Euro.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 4 O 97/19, hat die Klage abgewiesen und
das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Beschluss
vom 05.10.2020, 5 U 42/20, bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass
dem Makler eine Vergütung nur zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich
aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu Stande komme. Dies müsse der Makler nachweisen.
Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit
zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags
in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass
der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier 
zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche
Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposees
und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen circa 14 Monate. Der Käufer habe seine 
Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme
vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten.
Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt
und auch Besichtigungen des Anwesens durch potentielle Erwerber erdulden müssen.
Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein
Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des
Maklers gesehen werden.

Die Revision ist nicht zugelassen.

_Quelle: OLG Zweibrücken_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-rechtmaessigkeit-einer-maklercourtage-50513?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-rechtmaessigkeit-einer-maklercourtage)
