# Zur Rechtswidrigkeit eines SCHUFA-Negativeintrags

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- Published: 2021-12-02T12:53:19+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 02.12.2021 zum Urteil 6 K 549/21 vom 27.09.2021

**SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der
auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig
und zu löschen**

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, einen
Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu löschen. Die SCHUFA ist eine private
Wirtschaftsauskunftei. Der Kläger geriet mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten.
Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit
der Eintreibung der Forderung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung
mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der Kläger in
der Folge eine Teilzahlungsgebühr und zahlte die Raten vollständig. Parallel dazu
meldete das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Nachdem
der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden
Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag
gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der Kläger
wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das
Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.09.2021 der Klage stattgegeben
und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet,
auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken.

Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher
Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig 
sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien.

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen
an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber,
hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung
der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht
aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen
für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung
nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe 
zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssten
den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar
mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. 
Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer
unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie
ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme
es auch nicht auf die sog. Codes of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf-
und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien
vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ an.

Gegen das Urteil (Az. 6 K 549/21.WI) wurde bereits der Antrag auf Zulassung der 
Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden 
hat.

## Anhang

**Artikel 57 DS-GVO**

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-
Grundverordnung)

**Aufgaben**

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde
in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; […]

Art. 58 DS-GVO – Befugnisse

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse,
die es ihr gestatten,

a) den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter
des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen
bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

b) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,

c) eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß
gegen diese Verordnung hinzuweisen,

e) von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen
Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,

f) gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats
Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und‑
geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten. […]

**Art 77 DS-GVO****– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde**

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen
oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde,
insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes
oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht
ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese
Verordnung verstößt. […]

_Quelle: VG Wiesbaden_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-rechtswidrigkeit-eines-schufa-negativeintrags-69315)
