# Zur Sozialversicherungspflicht eines Schreinermeisters

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- Veröffentlicht: 2021-09-01T06:36:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 24 BA 3984/18 vom 14.07.2020

Ein Schreinermeister, der eigenverantwortlich Holzumformungsteile zum Transport 
komplexer medizinischer Großgeräte („Spezialpaletten“) herstellt und für diverse
Schreinerarbeiten auf Baustellen im Rahmen von Werkverträgen von einem Zimmereibetrieb
als Subunternehmer eingesetzt wird, ist selbstständig tätig (Urteil vom 14.07.2020,
S 24 BA 3984/18).

Die Klägerin setzte zur Erfüllung ihrer Aufträge bei Tätigkeiten, die sie als Zimmereibetrieb
fachlich nicht ausführen konnte, einen Schreinermeister als Subunternehmer ein, 
der nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung im Statusfeststellungverfahren
nach § 7a SGB IV als bei der Klägerin versicherungspflichtig Beschäftigter anzusehen
war.

Nach Ansicht der Kammer überwogen dagegen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale
einer selbstständigen Tätigkeit: Der Schreinermeister wurde für die Klägerin in 
unregelmäßigen Abständen im Rahmen einzelner Werkverträge tätig und fertigte das
jeweilige Werk nach der Auftragsbeschreibung der Klägerin und des Endkunden eigenverantwortlich
und unter Einsatz eigener Betriebsmittel an, ohne weisungsgebunden oder in den Betrieb
der Klägerin eingegliedert zu sein. Dafür erhielt er nach Abnahme des Werks die 
dafür verhandelte Vergütung, entweder als Pauschale oder stundenlohnbasiert. Für
etwaige Mängel haftete der Schreinermeister. Insofern war für die Kammer nicht ausschlaggebend,
dass der Schreinermeister die Spezialpaletten in der Halle der Klägerin anfertigte
und dabei für Grobzuschnitte Großgeräte der Klägerin nutzte, weil dies weniger aufwändig
war und er eigene Geräte dann nicht transportieren musste.

_Quelle: SG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-sozialversicherungspflicht-eines-schreinermeisters-61756)
