# Zur Tierhalterhaftung beim Gefälligkeitsverhältnis

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- Veröffentlicht: 2021-05-12T06:39:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Coburg, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zum Urteil 22 O 718/19 vom 08.09.2020(
rkr)

Eine Klage auf Schadensersatz hatte teilweise Erfolg. Der Halter eines Hundes haftet
auch für Schäden, die eine Person beim Ausführen des Tieres aus bloßer Gefälligkeit
erleidet. Im konkreten Fall kam jedoch ein hälftiges Mitverschulden zum Tragen.

Seit vielen Jahren führte die Klägerin den Hund ihres Nachbarn spazieren, ein sehr
ruhiges und liebes Tier. Der Klägerin machte das Freude und der im Schichtdienst
arbeitende Nachbar wurde hierdurch entlastet. Eines Abends sah der Hund in der Dämmerung
eine Katze und wollte ihr nachlaufen. Die Klägerin war davon so überrascht, dass
sie die Leine nicht rechtzeitig loslassen konnte und mit der Schulter auf eine Bordsteinkante
stürzte. Sie verletzte sich dabei so schwer, dass sie operiert werden musste und
trotz Physiotherapie nun dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Von ihrem Nachbarn verlangte die Klägerin Schadensersatz, hauptsächlich Schmerzensgeld
und Haushaltsführungsschaden, weil sie nach der Operation ihren Haushalt nicht wie
gewohnt selbst führen konnte.

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Der beklagte Nachbar haftet
als Halter des Hundes für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Hierbei
bestand kein Zweifel, dass die Verletzungen der Klägerin durch ein Verhalten des
Hundes verursacht wurden. Mit dem zum Sturz führenden unerwarteten Losrennen des
Hundes auf der Jagd nach einer Katze hat sich gerade die aus der Unberechenbarkeit
tierischen Verhaltens resultierende Gefahr realisiert.

Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht etwa durch das freiwillige
Ausführen des Hundes auf eine Haftung des Tierhalters verzichtet hatte. Ein solches
Handeln auf eigene Gefahr kommt zwar beispielsweise dann in Betracht, wenn jemand
die Ausbildung eines „scharfen“ Hundes übernimmt. Eine solche besondere Gefahrgeneigtheit
des ansonsten sehr ruhigen und lieben Hundes lag hier jedoch gerade nicht vor.

Die Tierhalterhaftung des Nachbarn war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Klägerin dessen Hund aus bloßer Gefälligkeit spazieren führte. Es ist zwar davon
auszugehen, dass hierdurch keine der Parteien eine rechtliche Verpflichtung eingehen
wollte. Die Klägerin führte den Hund spazieren, weil es ihr Freude machte und der
Beklagte wurde bei seiner Schichtarbeit entlastet. Allerdings werden deshalb Ansprüche
im Rahmen der Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.

Schließlich lehnte das Gericht auch die Voraussetzungen der Regelung zur Haftung
eines Tieraufsehers ab, die zu einer für die Klägerin nachteiligen Beweislastverteilung
geführt hätten. Voraussetzung dafür wäre, dass jemand durch Vertrag die Obhut über
ein Tier übernommen hat. Das hier vorliegende Gefälligkeitsverhältnis der Parteien
reicht dafür aber gerade nicht aus.

Allerdings kam das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin beim Ausführen
des Hundes nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat. Gerade weil 
das Verhalten eines Tieres nie völlig vorhersehbar ist, musste die Klägerin nach
der Entscheidung des Landgerichts beim Spazierengehen in der Dämmerung damit rechnen,
dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend einfach losrennt. Die Klägerin hätte dann
entweder die Leine im sicheren Stand fester halten oder rechtzeitig loslassen müssen,
um einen Sturz zu vermeiden. Deshalb ist der Klägerin ein Mitverschulden von 50 %
anzulasten mit der Folge, dass der beklagte Tierhalter den Schaden der Klägerin 
nur zur Hälfte ersetzen muss.

_Quelle: LG Coburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-tierhalterhaftung-beim-gefaelligkeitsverhaeltnis-52521)
