# Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/zur-unwirksamkeit-von-klauseln-die-die-zustimmung-des-kunden-bei-einer-aenderung-der-agb-der-bank-fingieren/
- Published: 2021-04-27T13:48:55+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil XI ZR 26/20 vom 27.04.2021

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche
Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Sonderbedingungen fingieren.

## Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände,
der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank
verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen,
die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 
2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 
6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens
in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine
Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen
angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot
besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten
bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge
mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz außerdem noch
die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren
mit Ausnahme seines Zahlungsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben
und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt.

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit
sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§
307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November
2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218), dessen Umsetzung § 675g BGB dient 
und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist.

Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung
geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft
und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle Änderungen „dieser“ Geschäftsbedingungen,
also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart
werden, und Änderungen (künftiger) „besonderer Bedingungen“ für einzelne gesondert
vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen.
Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen
der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche
oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit
weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145
ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags
qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen
nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung
von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine
Änderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion
im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten.
Dass „vereinbarte“ Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleicht
diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen
der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen
können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145
ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die
Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch
unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der
Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines–
gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung
geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält
damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich
zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu
entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen
der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen
der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.
Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht
hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners
nicht aus.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### § 305 BGB

[…]

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, 
wenn der Verwender bei Vertragsschluss

 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen
    der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich
    ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist
    und
 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die
    auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei
    angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

[…]

### § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
    nicht zu vereinbaren ist oder
 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz
1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

### § 311 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung
des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

[…]

### § 675g BGB

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters
setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor 
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der
in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen
Form anbietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass
die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt
gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung
ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen.
Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot
zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien
und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

[…]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/zur-unwirksamkeit-von-klauseln-die-die-zustimmung-des-kunden-bei-einer-aenderung-der-agb-der-bank-fingieren-51143?pk_campaign=feed&pk_kwd=zur-unwirksamkeit-von-klauseln-die-die-zustimmung-des-kunden-bei-einer-aenderung-der-agb-der-bank-fingieren)
